Die Videosprechstunde

Ortsunabhängige Kommunikation mit Patienten

Im Rahmen der Videosprechstunde können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit ihren Patienten in direkten Kontakt treten, ohne dass diese die Praxis aufsuchen müssen. Die Teilnehmer der Videosprechstunde hören und sehen sich dabei wie im echten Sprechzimmer. So können Konsultationen trotz räumlicher Distanz in Echtzeit erfolgen, sicher mittels Ende-zu-Ende-Verschlüsselung via Internet.

Auf einen Blick

  • Mit der Aufhebung des Fernbehandlungsverbots im Jahr 2018 ist durch die Videosprechstunde eine ortsunabhängige Kommunikation zwischen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und ihren Patientinnen und Patienten möglich.
  • In der Arztpraxis ist die Videosprechstunde bei allen Indikationen möglich – auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dieser Ärztin oder diesem Arzt in Behandlung war.
  • In der Psychotherapiepraxis ist die Videosprechstunde nur bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten zulässig.
  • Seit dem 01.04.2022 gilt: Die Anzahl der ausschließlichen Video-Behandlungsfälle ist auf 30 % aller Behandlungsfälle einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten beschränkt. 
  • Auch Ärzte und Psychotherapeuten untereinander können die Videosprechstunde zum Austausch über Behandlungsfälle nutzen (Telekonsil).
  • Die Online-Sprechstunde darf nur über einen zertifizierten Videodienstanbieter durchgeführt werden.
  • Auf Seiten der Praxis und des Patienten ist dann lediglich eine Kamera, ein Mikrofon und Headset sowie ein Bildschirm notwendig. Die Praxis benötigt darüber hinaus noch eine Softwarelösung zur Anbindung der Praxissoftware.

Anwendungsmöglichkeiten der Videosprechstunde

Die Anwendungsmöglichkeiten der Videosprechstunde in der Versorgung sind vielfältig:

Gespräch zwischen Arzt oder Psychotherapeut und Patient
Arzt oder Psychotherapeut und Patient führen eine Videosprechstunde anstelle eines Präsenztermins durch.

Telekonsil
Abklärung von Fragestellungen mit einem räumlich weiter entfernten Spezialisten zu einem bestimmten Behandlungsfall. Ggf. kann der Patient im Telekonsil anwesend sein.

Austausch zwischen einer ambulanten und stationären Einrichtung
Austausch zwischen niedergelassenem Arzt oder Psychotherapeut und einer stationären Einrichtung zu einem gemeinsamen Patienten.

Die Einsatzmöglichkeiten für Videosprechstunden sind zahlreich und dabei unabhängig von der ärztlichen Fachgruppe oder dem Versichertenstatus des Patienten. Unter anderem kann sie in der Arztpraxis Anwendung finden bei:

  • der Betreuung chronisch kranker Patienten.
  • Routinekontrollen bzw. Wiederholungsterminen.
  • der Befundbesprechung (z. B. Röntgenbilder).
  • der Besprechung von Laborwerten.
  • der Erstellung eines Medikationsplans.
  • Änderungen in der Medikation.
  • der Therapiebegleitung von Krebspatienten.
  • Vor- und Nachsorgeterminen bei Operationen.
  • der Verlaufskontrolle bei Operationen, Brüche etc.
  • Patientenschulungen bei langjährigen Behandlungen.
  • der Beratung zu Reiseimpfungen.
  • Altenheimbesuchen (etwa zur Wundanalyse).

In der psychotherapeutischen Versorgung kann die Videosprechstunde eingesetzt werden für:

  • Einzelpsychotherapien (nach §15 Psychotherapie-Richtlinie)
  • fachgruppenspezifische Einzelgesprächsleistungen
  • Akutbehandlungen
  • Gruppentherapien

Das bietet die Videosprechstunde

Die Videosprechstunde kann Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterschiedliche Möglichkeiten und Erleichterungen im Arbeitsalltag eröffnen: 

  • Der Kontakt zwischen Ärzten oder Psychotherapeuten und Patienten ist über die Online-Sprechstunde ortsunabhängig und flexibel (etwa aus dem Homeoffice heraus oder auch außerhalb der Praxissprechzeiten) möglich.
  • Nicht zwingend notwendige Haus- oder Praxisbesuche und damit Anfahrtswege können vermieden werden.
  • Patientenströme können besser gesteuert werden, was eine Effizienzsteigerung bei internen Prozessen bedeutet.
  • Wartezimmer und Praxisräume werden durch eine geringere Patientenfrequenz entlastet.
  • Über die Videosprechstunde kann die Dringlichkeit eines Besuchs in der Arztpraxis oder Psychotherapiepraxis eruiert werden.
  • Sie kann bei der Entscheidung unterstützen, ob ein Praxisbesuch notwendig ist.
  • Sie kann bei der Triage, ob der Patient nicht besser in einer anderen Praxis (Facharzt, Psychotherpeut, Notfallambulanz etc.) versorgt werden sollte, unterstützen.
  • Auch in Ausnahmesituationen (etwa in der Corona-Pandemie) wird die Patientenbindung beibehalten und gestärkt.
  • Die Videosprechstunde erleichtert die Betreuung chronisch oder psychisch kranker Patienten, die regelmäßige Sprechstunden benötigen.
  • Sie kann Beratungen, Rückfragen sowie die Nachsorge unterstützen und beschleunigen.
  • Die Nutzeroberfläche des virtuellen Sprechzimmers ist einfach und übersichtlich.
  • Es werden Funktionen angeboten, die wirkliche Unterstützung bieten (Screensharing, Dateiaustauschfunktion, Notizfunktion etc.).
  • Die Videosprechstunde bietet eine sichere Kommunikation mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung inkl. datenschutzrechtlicher Einwilligungsabfrage des Patienten.
  • Durch das Anbieten digitaler Anwendungen wird die Außenwirkung der Praxis gesteigert.
  • Neues Patientenklientel kann erschlossen werden, etwa jüngere, digital affine Patientinnen und Patienten.

Die Videosprechstunde in 6 Schritten

  1. Erwerb und Registrierung einer Lizenz bei einem geprüften Videodienstanbieter: Die Ärztin oder der Arzt beziehungsweise die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut registrieren sich bei einem zertifizierten Videodienstanbieter ihrer oder seiner Wahl. Dieser stellt der Praxis weitergehende Informationen über das Einwählen in die Videosprechstunde zur Verfügung.

  2. Terminvereinbarung: Die Praxis stellt nun ihren Patienten entweder über den eigenen Terminplaner oder über den Videodienstanbieter einen frei verfügbaren Termin für die Videosprechstunde zur Verfügung. Bei einem Telekonsil lädt eine Ärztin oder ein Arzt beziehungsweise eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut initial die Kollegin oder den Kollegen nach gleichem Verfahren ein. Um sicherzustellen, dass auch nur diese Person Zugang zur Videosprechstunde hat, versenden viele Videodienstanbieter nach Vergabe des Termins eine TAN-Nummer an den entsprechenden Teilnehmer.

  3. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung: Vor der ersten Videosprechstunde muss der Patient verpflichtend eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung abgeben. Dies kann je nach System über den Videodienstanbieter online erfolgen oder direkt in schriftlicher oder mündlicher Form über die Ärztin oder den Arzt beziehungsweise die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten.

  4. Aufruf der Videosprechstunde: Zunächst wählen sich die Teilnehmer in die Videosprechstunde ein. Der Patient führt den Login via TAN-Nummer durch, die er bei der Terminbestätigung erhalten hat, und wartet im Online-Wartezimmer, bis er von der Ärztin oder dem Arzt beziehungsweise der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten zugeschaltet wird. Dieser loggt sich je nach Anbieter in das entsprechende Portal ein oder ruft die Online-Sprechstunde aus seiner Praxissoftware heraus auf. Im Anschluss startet sie oder er initial die Videosprechstunde und schaltet den Patienten dazu. Das Telekonsil verläuft nach der gleichen Vorgehensweise.

  5. Durchführung der Videosprechstunde: Während der Videosprechstunde kann die Ärztin oder der Arzt beziehungsweise die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut je nach Anbieter auf unterschiedliche Funktionalitäten zurückgreifen. So können etwa zur Besprechung von Befunden Bildschirme geteilt werden oder Dateien untereinander ausgetauscht werden. Diese Funktionalitäten sind sowohl sinnvoll für Videosprechstunden mit Patienten als auch bei Telekonsilen zwischen Leistungserbringern, um sich beispielsweise anhand bildgebenden Materials zu medizinischen Sachverhalten auszutauschen.

  6. Dokumentation: Ist die Videosprechstunde beendet, melden sich die Teilnehmenden von der Internetseite ab und die Ärztin oder der Arzt beziehungsweise die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut dokumentiert die Behandlung in der Praxissoftware.

Auswahl und Anzeige des Videodienstanbieters

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen sich zuerst für einen zertifizierten Videodienstanbieter entscheiden und dort eine Registrierung vornehmen. Eine entsprechende Liste der zertifizierten Videodienstanbieter ist bei der KBV zu finden.

Eine Abrechnung der telemedizinischen Leistungen kann erst erfolgen, wenn Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Nutzung ihres zertifizierten Videodienstanbieters bei ihrer KV angezeigt haben. Da die Genehmigungsverfahren zur Anzeige des genutzten Videodienstes derzeit regional variieren, sind detaillierte Informationen dazu bei den regionalen KVen zu erfahren.

Datenschutzrechtliche Anforderungen an Praxis und Teilnehmer

  • Die Videosprechstunde muss in Räumen stattfinden, die ausreichend Privatsphäre bieten.
  • Der Klarname der Patientin oder des Patienten muss für die Praxis erkennbar sein.
  • Zu Beginn der Videosprechstunde muss auf beiden Seiten eine Vorstellung aller im Raum anwesender Personen erfolgen.
  • Die Videosprechstunde muss vertraulich und störungsfrei verlaufen.
  • Die Videosprechstunde muss frei von Werbung sein.
  • Aufzeichnungen zur Dokumentation der Behandlung sind während der Videosprechstunde nur mit Einwilligung gestattet.

Wichtig für Arzt und Psychotherapeut

Praxen sind verpflichtet, von ihren Patienten vor der ersten digitalen Sprechstunde eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung bezüglich der Datenverarbeitung einzuholen. Sie sind für die korrekte Einhaltung der rechtlichen Datenschutzvorgaben verantwortlich im Sinne der DSGVO. Hier finden Sie zusammengefasst alle Informationen zu den Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde.

Alle Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen vor der Entscheidung, ob eine ausschließliche Fernbehandlung für den jeweiligen Patienten durchgeführt wird, einer Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Dies beinhaltet folgende Punkte:

  • Die Vertretbarkeit der Fernbehandlung muss gewährleistet sein.
  • Bei der Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie der Dokumentation muss die erforderliche Sorgfalt gewahrt werden.
  • Der Patient muss über die Besonderheiten einer ausschließlichen Fernbehandlung aufgeklärt werden.

Für Arztpraxen gilt: Ist die Ärztin oder der Arzt den Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten nachweislich nachgekommen, kann eine Behandlung per Videosprechstunde in der ärztlichen Versorgung bei bekannten wie auch bei unbekannten Patienten genutzt und abgerechnet werden.

  • Bei bekannten Patienten
    Dabei werden die in der Praxissoftware hinterlegten Versichertenstammdaten genutzt. Gegebenenfalls sollte sich beim Patienten rückversichert werden, dass keine Änderung des Versichertenverhältnisses vorliegt.
  • Bei unbekannten Patienten
    In diesem Fall muss der unbekannte Patient seine Gesundheitskarte im Rahmen des Videotelefonats vorzeigen und authentifiziert so seine Identität. Für die Abrechnung sind folgende Daten notwendig: Name der Krankenkasse, Name und Vorname des Versicherten, Geburtsdatum, Versichertenart, Postleitzahl, Krankenversicherungsnummer.

In der psychotherapeutischen Versorgung ist der Einsatz der Videosprechstunde ohne vorherigen persönlichen Kontakt nicht möglich. Sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht nachgekommen und ist der Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung  persönlich erfolgt, kann die Videosprechstunde genutzt werden, soweit aus therapeutischer Sicht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich ist. 

 

Eine Krankschreibung durch Ärztinnen und Ärzte via Videosprechstunde war bisher nur bei Patienten möglich, die der Praxis im Vorfeld der Fernbehandlung bekannt waren. Seit dem 19.01.2022 ist in der Arztpraxis das Ausstellen einer AU-Bescheinigung im Zuge der Videosprechstunde nun für alle Versicherten möglich (Beschluss des G-BA vom 19.11.2021). 

Lediglich die Dauer der erstmaligen Krankschreibung unterscheidet sich:

  • Versicherte, die der Arztpraxis bekannt sind, können weiterhin für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden.
  • Versicherte, die der Arztpraxis unbekannt sind, können nur für bis zu drei Kalendertage krankgeschrieben werden. Für eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist dann eine persönliche Vorstellung in der Arztpraxis erforderlich.

Grundsätzlich gilt weiterhin:

  • Für eine Krankschreibung via Videosprechstunde muss die Erkrankung eine Einschätzung aus der Ferne zulassen.
  • Ob eine Krankschreibung via Videosprechstunde ausgestellt wird, liegt immer im Ermessen der Ärztin bzw. des Arztes. Versicherte haben keinen direkten Anspruch auf eine Krankschreibung via Videosprechstunde.
  • Eine Folgekrankschreibung via Videosprechstunde ist nur dann möglich, wenn die vorangegangene Krankschreibung auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung in der Arztpraxis ausgestellt wurde.

Technische Voraussetzungen in der Praxis und beim Patienten

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen neben der Registrierung bei einem zertifizierten Videodienstanbieter bestimmte Hardwarekomponenten, die eine Videosprechstunde technisch ermöglichen:

Kamera

Bildschirm

Mikrofon und Lautsprecher

Auch Patientinnen und Patienten bzw. Kolleginnen und Kollegen (Telekonsil) benötigen diese Hardwarekomponenten, um erfolgreich an einer Videosprechstunde teilnehmen zu können.

So wird die Videosprechstunde abgerechnet

Die Videosprechstunde ist für Kassenpatienten (EBM) und Privatpatienten (GOÄ) abrechenbar:

Abrechnung über Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM):

  • Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschalen
  • Zusätzlich abrechenbare Leistungen wie beispielsweise Videofallkonferenzen
  • Technik- und Förderzuschläge
  • Zuschlag für die Authentifizierung neuer Patienten

Hier erhalten Sie eine Gesamtübersicht zur Vergütung telemedizinischer Leistungen.

Abrechnung über Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ):

Derzeit gibt es für die Abrechnung von Privatpatienten im Zusammenhang mit telemedizinischen Leistungen keinen offiziellen Leistungskatalog. Die Bundesärztekammer hat am 26.06.2020 eine Abrechnungsempfehlung zu telemedizinischen Leistungen veröffentlicht.

Hier finden Sie eine Übersicht der entsprechenden GOÄ-Ziffern und deren Beschreibung.

Abrechnungsbeispiel

Als Beispiel dient eine 52-jährige gesetzlich versicherte Patientin, die vor kurzem einen Herzinfarkt hatte. Zudem ist sie Diabetikerin und leidet an einer Hypertonie. Im Beispiel werden nun drei verschiedene Szenarien verglichen:

  1. Kontakt per Videosprechstunde und einmaliger persönlicher Kontakt im Quartal (Patientin bekannt)
  2. Ausschließlicher Kontakt per Videosprechstunde (Patientin unbekannt)
  3. Rein persönlicher Kontakt in der Praxis (Patientin bekannt)

Abrechnungsbeispiel für drei Szenarien in der Arztpraxis

GOPLeistungsbeschreibungKontakt per Video und einmaliger persönlicher Kontakt im QuartalKontakt nur per VideoPersönlicher Kontakt
03003Versichertenpauschale (VP) für Versicherte ab dem 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr, einmal im Quartal14,02 €11,21 €*14,02 €
03040Zusatzpauschale zur VP für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags, einmal im Quartal von KV zugesetzt16,47 €13,17 €*16,47 €
03220Zuschlag zur VP für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung, einmal im Quartal15,51 €15,51 €15,51 €
03230Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist, mindestens 10 Minuten15,28 €15,28 €15,28 €
01450Technikzuschlag4,77 €4,77 €-
01444Zuschlag zur VP für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten, einmal im Behandlungsfall-1,19 €-
Gesamt: 66,05 €61,11 €62,28 €

 

*Die Pauschalen nebst Zuschlägen werden in voller Höhe gezahlt, wenn im selben Quartal noch ein persönlicher Kontakt erfolgt. Ist dies nicht der Fall und der Kontakt erfolgt ausschließlich per Video, werden diese gekürzt (Abschlag 20, 25 bzw. 30 Prozent je nach Fachgruppe, siehe unten). In diesem Beispiel wurden die GOPs 03003 und 03040 um 20 Prozent gekürzt. Die Abrechnung ist dann mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich die Videosprechstunde „aufsucht“.

**Je Videosprechstunde können als Technikzuschlag 40 Punkte abgerechnet werden. Dieser ist pro Quartal auf 1.899 Punkte gedeckelt, er ist also auf maximal 47 Videosprechstunden pro Quartal anrechenbar.

Gruppe 1: Abschlag i.H.v. 20%Gruppe 2: Abschlag i.H.v. 25%Gruppe 3: Abschlag i.H.v. 30%
  • Hausärzte
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Neurologie/Neurochirurgie
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie/
    -psychotherapie
  • Psychosomatik/Psychotherapie/Psychiatrie
  • Schmerztherapie
  • Strahlentherapie (nur GOP 25214)
  • Ermächtigte Ärzte
  • Innere Medizin
  • Gynäkologie
  • Chirurgie
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Humangenetik
  • Dermatologie
  • Orthopädie
  • Urologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Anästhesie
  • Augenheilkunde
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/Phoniatrie

 

Fort- und Weiterbildungen

Die medatixx-akademie bietet ein breites Schulungsangebot zu Themen aus der Arztpraxis.

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Datenschutz | Datensicherheit

Studi-Programm IT-Management

Die Komplexität der IT-Infrastruktur in Arztpraxen nimmt - nicht zuletzt durch die Telematikinfrastruktur, die EU-Datenschutzgrundverordnung und die neue IT-Sicherheitsrichtilinie der KBV zu. Das Studi-Programm IT-Management vermittelt Kenntnisse, um die Herausforderungen rund um IT-Sicherheit zu erkennen und bietet wichtiges Know-how, um den digitalen Arbeitsalltag so sicher wie möglich zu gestalten.

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Praxissoftware

Tutorials zur Videosprechstunde

In den medatixx-akademie-Clips sehen Sie, wie die Videosprechstunde x.onvid in den Praxissoftwarelösungen vorbereitet und durchgeführt wird - sowohl aus der Artzpraxis wie aus dem Homeoffice.

zu den Tutorials

So macht es medatixx

medatixx bietet für Videosprechstunden die tief in die Praxissoftware integrierte und von der KBV zertifizierte Zusatzlösung x.onvid an. x.onvid ermöglicht Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, eine Videosprechstunde aus der Praxissoftware heraus zu führen. Durch die Integration kann der Leistungserbringer während dieser Zeit Einträge im Datenblatt des Patienten vornehmen. Die Videosprechstunde lässt sich mit der Online-Terminbuchung von medatixx verbinden. Dadurch wird der gesamte Prozess der Videosprechstunde – von der Terminanfrage bis zum Videogespräch – digital organisiert. Mehr unter xonvid.de.