Mit dem elektronischen Medikationsplan (eMP) erhalten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen strukturierten Überblick über die Medikamente, die ein Patient einnimmt. Die verordneten Medikamente und therapeutische Maßnahmen werden dabei auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erfasst. Der eMP stellt eine konsequente Weiterentwicklung des bereits vorhandenen Bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP) dar. Zukünftig werden diese Informationen um weitere Attribute ergänzt und zentral in der Telematikinfrastruktur patientenindividuell gespeichert. Die Nutzung ist für Patienten freiwillig.
Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist eine Weiterentwicklung des papierbasierten bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP) und macht dessen Inhalte nun auch digital verfügbar. Er wird auf der eGK des Patienten gespeichert. Eine Kopie davon wird zudem in der Praxissoftware der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes abgelegt. Psychologische Psychotherapeuten können diesen einsehen und in der Praxissoftware abspeichern.
Zu den Inhalten des eMP zählen:
Zum Beispiel:
Patientinnen und Patienten haben nach §31a SGB V bereits seit 2016 Anspruch auf die Erstellung eines Medikationsplans in Papierform. Dies bleibt auch weiterhin die Grundlage für die Bereitstellung des elektronischen Medikationsplans.
Anlegen
Anlegen sollten den eMP Ärztinnen und Ärzte, die die Medikation koordinieren. Dies sind in aller Regel die Hausärztinnen und Hausärzte.
Aktualisieren
Sowohl der ausstellende Arzt als auch mitbehandelnde Fachärzte sind zu einer Aktualisierung des eMP verpflichtet, sobald sie die Medikation des Patienten anpassen oder Kenntnis über eine solche Änderung haben. Das gilt auch für Apotheken. Die Verantwortung über die von ihm verschriebene Medikation verbleibt weiterhin beim verschreibenden Arzt. (Psychotherapeuten dürfen den eMP weder anlegen noch aktualisieren, er steht ihnen jedoch zum Auslesen zur Verfügung.)
Auslesen
Stimmt die Patientin oder der Patient zu, dürfen Ärzte und deren Fachpersonal, Apotheker und deren Fachpersonal sowie Psychotherapeuten auf den eMP zugreifen und diesen auslesen.
Wie der Notfalldatensatz (NFD) kann der elektronische Medikationsplan per PIN vor unberechtigten Zugriffen geschützt werden. Hat der Patient den PIN-Schutz auf seiner eGK aktiviert, ist bei der initialen Erstellung, Aktualisierung oder dem Auslesen des eMP die Eingabe dieser PIN erforderlich.
Erforderlich für eine Abrechnung ist ein Anschluss der Praxis an die Telematikinfrastruktur sowie das Vorhalten der technischen Voraussetzungen für den eMP.
Die Vergütung für das Anlegen und Aktualisieren des eMP erfolgt pauschal und extrabudgetär als Einzelleistung und über Zuschläge. Man unterscheidet zwischen der Vergütung für Hausärztinnen und Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner und der Vergütung für Vertragsärzte der fachärztlichen Versorgung. Sie entspricht der bereits festgelegten Vergütung für den bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP).
Auf der Webseite der KBV finden Sie eine detaillierte Übersicht zur Vergütung.
Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Arzt- und Psychotherapiepraxen für die Kosten der Ausstattung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur einen monatlichen Förderbetrag.
Das Vorliegen der Anwendungen NDFM/eMP in der aktuellen Version ist Voraussetzung für die Zahlung der monatlichen TI-Pauschale gemäß Finanzierungsvereinbarung.
Die Komplexität der IT-Infrastruktur in Arztpraxen nimmt – nicht zuletzt durch die Telematikinfrastruktur, die EU-Datenschutzgrundverordnung und die neue IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV – zu. Das Studi-Programm IT-Management vermittelt Kenntnisse, um die Herausforderungen rund um IT-Sicherheit zu erkennen und bietet wichtiges Know-how, um den digitalen Arbeitsalltag so sicher wie möglich zu gestalten.
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