Die elektronische Patientenakte

Das Herzstück der TI

Seit Oktober 2025 gehört die elektronische Patientenakte (ePA) zum Praxisalltag. Ärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, medizinische Daten darin einzupflegen. Das macht sie zu einer zentralen digitalen Anwendung der TI. Die ePA bietet schnellen Zugriff auf Befunde, Medikationsdaten und Dokumente anderer Behandler – für fundierte Entscheidungen und mehr Behandlungssicherheit.

Auf einen Blick

  • Die ePA ist eine versichertengeführte Akte innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI). Sie kann als App auf mobilen Endgeräten wie Smartphones oder Tablets genutzt werden.
  • Patienten besitzen die Datenhoheit über ihre ePA. Sie können Dokumente eigenständig hochladen und haben gegenüber Ärzten sowie Psychotherapeuten Anspruch auf Befüllung und Pflege der ePA im aktuellen Behandlungskontext.
  • Für Versicherte, die keine App nutzen können oder möchten, wird es bei den Krankenkassen eine Ombudsstelle geben, bei der Widersprüche eingelegt und Zugriffsbeschränkungen geäußert werden können.
  • Als ersten Schritt auf dem Weg zu einem digital gestützten Medikationsprozess bietet die elektronische Medikationsliste (eML) in der ePA für alle eine Übersicht über alle per eRezept verordneten und in der Apotheke abgegebenen Medikamente.
  • Patientinnen und Patienten können einzelnen Praxen den Zugriff auf die eML entziehen. Die Praxis kann also nicht von einer vollständigen Medikation ausgehen.
  • Arzt- und Psychotherapiepraxen sind gemäß § 347 SGB V verpflichtet, Daten in die ePA einzupflegen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gelten besondere Regelungen, die in einer KBV-Richtlinie festgehalten sind.

 

  • Alle berechtigten Mitbehandler können die Daten in der ePA für ihre diagnostischen und therapeutischen Entscheidungen nutzen.
  • Die ePA ersetzt nicht die revisionssichere medizinische Dokumentation in der Praxissoftware. Diese bleibt für die Praxis weiterhin verpflichtend.
  • Im digitalen Medikationsprozess (dgMP) sollen ab Juli 2026 die Medikationsliste, der elektronische Medikationsplan (eMP) und Informationen zur Arzneimitteltherapiesicherheit zusammengeführt werden, um eine umfassende Sicht über die Medikation des Patienten abzubilden und die Behandlungssicherheit zu erhöhen.
  • Arzt- und Psychotherapiepraxen müssen nach § 341 Abs. 6 SGB V in der Lage sein, die ePA zu nutzen und zu befüllen. Ist dies nicht der Fall, sieht der Gesetzgeber eine Honorarkürzung von 1% vor. Weitere Informationen erhalten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von ihrer zuständigen KV.
  • Das Vorliegen der Anwendung ePA ist Voraussetzung für den Erhalt der vollen monatlichen TI-Pauschale gemäß Finanzierungsvereinbarung.
  • Auch einzelne private Krankenversicherungen bieten ihren Patientinnen und Patienten auf freiwilliger Basis bereits eine ePA an.

Das bietet die elektronische Patientenakte

Die ePA ermöglicht die umfassende Dokumentation medizinischer Daten.

Sie ist für alle Patientinnen und Patienten geeignet, erleichtert jedoch besonders bei chronisch Kranken oder komplexen Krankheitshistorien die Dokumentation und die Verfügbarkeit der Dokumente für alle behandelnden Leistungserbringer. Je intensiver die ePA von Patienten und Ärzten sowie Psychotherapeuten genutzt wird, desto höher ist der Mehrwert für den gesamten Behandlungsprozess:

Patientenbezogene Daten und Dokumente aller an der Behandlung Beteiligten werden an einem zentralen Ort hinterlegt.

Das Risiko von Fehlbehandlungen wird reduziert und es können dank breiterer Informationsbasis noch gezieltere Therapieentscheidungen getroffen werden.

In der Medikationsliste der ePA werden alle per eRezept verordneten und in der Apotheke abgegebenen Medikamente erfasst. Dadurch entsteht eine übersichtliche lebenslange Dokumentation der Medikation eines Patienten mit der entsprechenden Dispensierinformation. Perspektivisch sollen Betäubungsmittel ebenfalls per eRezept verordnet werden und sind dann in der elektronischen Medikationsliste abgebildet. Ferner wird es möglich werden, frei verkäufliche Präparate (OTC) in der eML nachzutragen.

Durch die Informationen in der ePA können Doppeluntersuchungen reduziert sowie Doppelverschreibungen vermieden werden. Da Befunde und Berichte aller Behandler in der ePA gespeichert werden, sind sie direkt verfügbar und müssen nicht extra angefordert und versendet werden. Die Informationen stehen schnell zur Verfügung. Das gilt auch für die Dokumente, die die Patientin oder der Patient selbst in die ePA eingestellt hat.

Es entsteht ein verbesserter und fachübergreifender Austausch zwischen sämtlichen behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

In der Verwaltung der ePA-App können Versicherte bis zu fünf Personen einen Zugang zu ihrer ePA gewähren und sie als Vertreter benennen. Bevollmächtigte Personen verfügen über fast dieselben Rechte wie der ePA-Inhaber. Sie dürfen Dokumente verwalten sowie Zugriffsrechte vergeben oder widerrufen. Ausgenommen sind davon die Löschung der ePA und die Einrichtung beziehungsweise der Entzug von Vertretungen.  

Neben Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Apotheken werden in den kommenden Ausbaustufen der ePA weitere Gesundheitsberufe wie die Pflege, Hebammen oder Physiotherapeuten angebunden.

Krankenkassen sind verpflichtet, Abrechnungsdaten in die ePA einzustellen. Patienten haben jedoch auch hier die Möglichkeit zu widersprechen. Zudem ist es für Patienten möglich, die ePA-Daten bei einem Wechsel der Krankenkasse mit umzuziehen.

Im Rahmen der ePA (ePA 3.0) wird zunächst von einer allgemeinen Berechtigung ausgegangen. Grundsätzlich kann jeder Leistungserbringer im Behandlungskontext auf die ePA des Patienten zugreifen. Dieser entsteht automatisch mit dem Stecken der eGK. Der Patient kann allerdings gezielt Zugriffsrechte für einzelne Leistungserbringer, für einzelne Dokumente oder Dokumentkategorien entziehen. Zudem können verschiedene Vertraulichkeitsstufen gesetzt und Zugriffsberechtigungen für Einrichtungen zeitlich begrenzt oder unbegrenzt vergeben werden. Versicherte, die dies nicht über eine ePA-App verwalten können oder möchten, können sich an die Ombudsstelle ihrer Krankenkassen wenden. 

Die ePA ist gemäß §342 SGB V Absatz 1 automatisch für alle gesetzlich Versicherten angelegt. Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Versicherten darüber zu informieren: Wer keine ePA möchte, konnte der Anlage via Opt-Out-Verfahren widersprechen. Ein Widerspruch gegen einzelne Teile der ePA sowie gegen die Weitergabe für Forschungszwecke ist ebenfalls möglich. Widersprüche und Zugriffsrechte lassen sich in der ePA-App oder – für Versicherte ohne App – über die Ombudsstellen der Krankenkassen verwalten.

Obwohl Ärzte und Psychotherapeuten ab Oktober 2025 verpflichtet sind, die ePA im Behandlungskontext zu befüllen, bleibt sie eine versichertengeführte Akte: Welche Inhalte zugänglich sind, bestimmen die Patienten. Sie entscheiden, welche Dokumente gespeichert, geteilt oder verborgen werden. Auch die elektronische Medikationsliste  kann für einzelne oder mehrere Praxen oder für alle Leistungserbringer gesamthaft verborgen werden. 

Wichtig: Kein Patient darf benachteiligt oder bevorzugt werden, wenn eine ePA nicht oder nur teilweise genutzt wird.
 

Die Medikationsliste in der ePA

Als ersten Schritt auf dem Weg zum digital gestützten Medikationsprozess (dgMP) enthält die ePA die elektronische Medikationsliste (eML)

Als ersten Schritt auf dem Weg zum digital gestützten Medikationsprozess (dgMP) enthält die ePA die elektronische Medikationsliste (eML). 

Die Verordnungen, die per eRezept erfolgen, sowie die Informationen über die Abgabe der Medikamente in der Apotheke werden über den eRezept-Fachdienst in der TI erfasst und in die elektronische Medikationsliste (eML) in der ePA eingefügt. 

  1. Die Ärztin erstellt ein eRezept und übermittelt es über die Funktion “Speichern und Versenden” in ihrer Praxissoftware an die TI.
  2. Der eRezept-Fachdienst in der TI speichert die Information über die Verordnung der Medikamente und übermittelt sie automatisch an die elektronische Patientenakte.
  3. Bei der Einlösung des eRezepts in der Apotheke wird die Verordnung im eRezept-Fachdienst abgerufen. Die Information, dass das Medikament abgegeben wurde, wird  von der Apotheke an den eRezept-Fachdienst gesendet.
  4. Auch die Information über die Abgabe der Verordnung durch die Apotheke – die sogenannte Dispensierinformation – wird ebenfalls vom eRezept-Fachdienst in der TI an die ePA übermittelt.

Damit bietet die elektronische Patientenakte mit der Medikationsliste eine Übersicht der per eRezept verordneten und von der Apotheke an die Patientin oder den Patienten abgegebenen Medikamente. Einzelne oder mehrere Medikamente können durch die behandelnden Ärzte sowie Psychotherapeuten ausgewählt und die eigene Dokumentation in der Praxissoftware übernommen werden.

Perspektivisch soll auch die Übermittlung von Informationen über Medikamente, die die Patientin oder der Patient ohne Verordnung selbst in einer Apotheke erwirbt (OTC-Produkte), in die eML übertragen werden. Das ergänzt die Übersicht über die Medikation und bietet den behandelnden Ärzten weitere relevante Informationen. 

In der ePA für alle werden Medikationen und Dispensierungen, die durch den eRezept-Fachdienst in der TI erfasst werden, dauerhaft gespeichert. Allerdings kann die Praxis bei der Medikationsliste nicht von einer vollständigen Dokumentation ausgehen: Patienten können in den Einstellungen ihrer ePA-App der Erstellung einer eML widersprechen oder diese für einzelne, mehrere oder alle Leistungserbringer verbergen. 

 

So sieht der Fahrplan für die ePA aus

Die elektronische Patientenakte wird weiterentwickelt:

ePA 3.0 ePA 3.0.5 ePA 3.1 künftige Versionen
Die Medikationsliste in der ePA enthält eine Auflistung der per eRezept verordneten und von der Apotheke abgegebenen Medikamente des Patienten. Außerdem können Befunde und Berichte als Dokumente in der ePA gespeichert werden. TIM – der Messenger-Dienst in der TI steht seit Juli 2025 den Versicherten in ihrer ePA-App zur Verfügung. Ab dem Sommer 2026 sollen im digital gestützten Medikationsprozess die Medikationsliste (eML), der elektronische Medikationsplan (eMP) und AMTS-relevante Zusatzinformationen (AMTS-rZI) zusammengeführt werden. Damit entsteht eine umfassende digitale Medikationsübersicht. Ab Januar 2027 soll die Volltextsuche zur Verfügung stehen und das Auffinden von Informationen in den Dokumenten ermöglichen und erleichtern. Außerdem ist die Ausleitung von Daten in anonymisierter Form zu Forschungszwecken vorgesehen. In den nächsten ePA-Versionen sollen MIOs integriert werden. Auch die ePKA (elektronische Patientenkurzakte) und das eDMP (elektronisches Disease-Management-Programm) ist weiterhin als Baustein in der ePA geplant.

So wird die ePA gespeichert

Die elektronische Patientenakte ist ein digitaler Ordner mit geschütztem Zugang über die Telematikinfrastruktur (TI). Die patientenindividuellen Daten liegen sicher und verschlüsselt in den ePA-Aktensystemen der jeweiligen Betreiber. Die Sicherheitsarchitektur der ePA basiert auf der Vertrauenswürdigen Ausführungs-Umgebung (VAU), in der medizinische und Metadaten verarbeitet werden. Die Server der Aktensysteme werden bundesweit gehostet und unterliegen den europäischen Datenschutzrichtlinien (EU-DSGVO). Sie wurden vor ihrer Zulassung durch die gematik von unabhängigen Gutachtern auf ihre sicherheitstechnische Eignung geprüft. Für die Datenverarbeitung in Anwendungen der TI ist der Anbieter verantwortlich, im Falle der ePA also die jeweilige Krankenkasse.

Niemand außer dem oder der Versicherten selbst, den berechtigten Ärzten sowie Psychotherapeuten sowie den benannten Vertretungsberechtigten haben Zugriff auf die Inhalte – insbesondere weder die Krankenkasse noch der technische Dienstleister.
 

 

Die ePA in der Praxis

Mit der ePA stehen den Praxen neben ihrer eigenen Dokumentation weitere medizinische Informationen zur Verfügung, die sie für die Entscheidung über eine Behandlung ihrer Patienten nutzen können. Je mehr die ePA von Ärzten, Psychotherapeuten und den Versicherten selbst befüllt wird, umso mehr entfaltet sie ihren Nutzen.

Deswegen sieht der Gesetzgeber verpflichtend vor, dass die ePA mit Daten, die im aktuellen Behandlungskontext entstehen, zum Beispiel Bild- oder Laborbefunde und Befundberichte, durch die Praxis befüllt wird, wenn der Patient zustimmt und diesen Anwendungsfällen der ePA für diese Praxis nicht widersprochen, beziehungsweise die Zugriffsrechte beschränkt hat. Ärzte sowie Psychotherapeuten sollen nach § 347 SGB V ihre Patienten darüber informieren, dass sie einen Anspruch auf den Übertrag der entsprechenden Daten in ihre ePA haben.
 
Wie die ePA in der Praxis konkret genutzt werden kann und welche weiteren neuen Aufgaben entstehen, zeigt das folgende Video:
 

Wichtig für Arzt und Psychotherapeut

Mit Einführung der ePA ergeben sich zentrale Fragen für die Praxis:

Praxen erhalten im Behandlungsfall durch das Stecken der eGK als Standard für 90 Tage Zugriff auf die ePA. Der Zeitraum ist von den Patienten jedoch veränderbar.

Verordnungs- und Dispensierdaten werden vom eRezept-Fachdienst in der Telematikinfrastruktur (TI) automatisch in die ePA des Patienten übertragen.

Die vorgesehenen Befundkategorien werden durch unterstützende Abläufe in der Praxissoftware in die ePA geladen. Daneben können Patienten auch eigene Informationen in der ePA speichern. 
 

Patienten können in den Einstellungen in der ePA-App einzelne Praxen vom Zugriff ausnehmen oder auch bestimmte Inhalte der ePA für eine Praxis verbergen. Die Praxis kann also bei der ePA nicht von einer vollständigen Dokumentation ausgehen. 

Nur Krankenkassen können eine ePA für ihre Versicherten anlegen. Ärzte sowie Psychotherapeuten sind auf Wunsch des Patienten nach § 346 Abs. 1 SGB V allerdings verpflichtet, bei der Befüllung und Pflege der ePA zu unterstützen. Dies muss nicht zwingend persönlich erfolgen, sondern kann auch an das Praxispersonal delegiert werden. Die Verpflichtung zur Befüllung gilt dabei immer nur für den aktuellen Behandlungskontext und bezieht sich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung. Auf Wunsch der Patienten dürfen aber auch ältere Daten hochgeladen werden.

Im Behandlungskontext können Ärzte und Psychotherapeuten sowie das berechtigte Praxispersonal:

  1. Dokumente hochladen: Dabei werden immer nur Kopien aus der Praxissoftware in die ePA übertragen.
  2. Dokumente einsehen: Diverse Filtermöglichkeiten, z.B. nach Dokumententyp oder Name des Erstellers, sorgen für einen schnellen Überblick.
  3. Dokumente löschen: Dies ist nur nach Rücksprache mit dem Patienten zulässig.
  4. Dokumente herunterladen: Diese können Ärzte dann in der eigenen Patientendokumentation speichern.
  5. Dokumente markieren: Durch den Patienten erstellte und/oder von diesem in die ePA eingestellte Dokumente können als medizinisch relevant gekennzeichnet und für Fachkollegen hervorgehoben werden.
     

Patienten können jederzeit die einzelnen Inhalte der  elektronischen Patientenakte entfernen oder die gesamte ePA bei ihrer Krankenkasse löschen lassen. Die ePA ersetzt also in keinem Fall die verpflichtende Primärdokumentation. Denn nach Gesetz und Berufsordnung sind Ärzte sowie Psychotherapeuten weiterhin verpflichtet, alle relevanten Informationen zur Behandlung ihrer Patienten in einer praxisgeführten Patientenakte zu dokumentieren. 

 

Sämtliche Aktivitäten (Dokumente hochladen, einsehen, löschen, etc.) werden in der ePA protokolliert und können vom Patienten für drei Jahre eingesehen werden.

  1. Dokumente hochladen: Dabei werden immer nur Kopien aus der Praxissoftware in die ePA übertragen.
  2. Dokumente einsehen: Diverse Filtermöglichkeiten, z.B. nach Dokumententyp oder Name des Erstellers, sorgen für einen schnellen Überblick.
  3. Dokumente löschen: Dies ist nur nach Rücksprache mit dem Patienten zulässig.
  4. Dokumente herunterladen: Diese können Ärzte dann in der eigenen Patientendokumentation speichern.
  5. Dokumente markieren: Durch den Patienten erstellte und/oder von diesem in die ePA eingestellte Dokumente können als medizinisch relevant gekennzeichnet und für Fachkollegen hervorgehoben werden.

Praxen sind verpflichtet, die ePA im Rahmen des aktuellen Behandlungskontextes mit eArztbriefen, Laborbefunden, Bildbefunden, Befundberichten und künftig auch Krankenhaus-Entlassbriefen zu befüllen, wenn die Patienten nicht widersprechen. Für die Einstellung der entsprechenden Dokumente in die ePA ist grundsätzlich der Ersteller verantwortlich. Eine vorherige Besprechung des Befundes mit dem Patienten wird vom Gesetzgeber unterstellt. Eine Ausnahme stellen aktuell Laborbefunde dar, da Laboreinrichtungen derzeit technisch-methodisch keinen Zugriff auf die ePA erlangen.

Handelt es sich um hochsensible Daten (beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen), die in die ePA eingestellt werden sollen, muss die (mündliche) Einwilligung des Patienten in der eigenen Praxissoftware dokumentiert werden.

Auch Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen müssen in die ePA geladen werden, dafür ist jedoch eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Patienten einzuholen.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Befüllung der ePA bezieht sich immer auf einen Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungsfall oder dem sog. Behandlungskontext. 

Praxen sind also nicht verpflichtet, ältere, digitale oder analoge Informationen, die nicht aus dem aktuellen Behandlungskontext stammen, in die ePA hochzuladen. Dies ist jedoch auf Wunsch des Patienten möglich. Wünschen Patienten den Upload von Dokumenten, die in Papierform vorliegen, sollten sie sich dazu an ihre Krankenkasse wenden und können dort zweimal innerhalb von 24 Monaten jeweils bis zu zehn Dokumente digitalisieren und in die ePA einstellen lassen. Patienten können auch selbst eingescannte oder abfotografierte Dokumente über ihre ePA-App einstellen.

In die ePA geladen werden können PDF/A-Dokumente, reine Text-Dokumente (rtf, txt) und signierte Dateien sowie strukturierte Datenformate (xml, json). Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch Bilder (jpeg, png, tiff) in die ePA eingestellt werden können. 
 

Aus der Praxissoftware werden keine Abrechnungsdaten in die ePA übertragen. Allerdings stellen die Krankenkassen jeweils in unterschiedlicher Detailtiefe Abrechnungsdaten nebst Diagnosen in die ePA ein, wenn der Versicherte nicht widerspricht. Die Abrechnungsdaten sind bei Nutzung der ePA-App für die Versicherten sichtbar.

 

Für die Befüllung der ePA für alle mit medizinischen Daten gelten Sonderregeln, die dem besonderen Kinderschutz gelten sollen. In der KBV-Richtlinie zur Befüllungspflicht der ePA von unter 15-Jährigen wird geregelt, dass die Verpflichtung zur Befüllung entfällt, wenn sie den Schutz des Kindes oder Jugendlichen gefährdet. 
 

Der Zugriff auf die ePA ist derzeit bei allen mobilen Szenarien wie z.B. Hausbesuchen, im kassenärztlichen Notdienst oder im Rettungsdienst noch nicht möglich. Die erforderliche Zugriffsberechtigung auf die ePA kann über mobile Kartenterminals zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeholt werden, da diese Geräte in der Regel keine Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) haben. Perspektivisch ist eine Erweiterung auf die mobile Nutzung vorgesehen, sobald die technischen Voraussetzungen mit der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur (TI 2.0) geschaffen sind.

Im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA in den Praxen tauchen auch rechtliche Fragen auf, zum Beispiel zur Verfügbarkeit und Nutzung der ePA, zu Hinweis- und Dokumentationspflichten. In der Veröffentlichung der KBV werden für Praxen relevante rechtliche Fragestellungen thematisiert.

FAQ zur ePA

Im dip-Interview werden Fragen beantwortet, die in den digitalen Anwendertreffen meet medatixx häufig gestellt wurden.

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E-Health

ePA: FAQ Teil 1

Welche Fragen zur ePA werden häufig gestellt und was sind die Antworten darauf? Im dip-Interview bietet Marc Nettelmann Informationen.

zum Interview

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E-Health

ePA: FAQ Teil 2

Wie erfolgt der Zugriff auf die ePA und welche Daten werden in die ePA übertragen? Antworten gibt es im dip-Interview.

zum Interview

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E-Health

ePA: FAQ Teil 3

Wer stellt Befunde in die ePA ein und wie gehen Praxen mit hochsensiblen Fragen um? Antworten gibt es im dip-Interview.

zum Interview

Die Top 8 Fragen zur ePA

Die in den digitalen Anwendertreffen meet medatixx am häufigsten gestellten Fragen gibt es auch zum Nachlesen im dip-Blog.

Auch die gematik bietet eine umfassende FAQ-Seite zur ePA für Praxen an.
Damit Praxen ihre Patienten mit Informationen zur ePA für alle unterstützen können, bietet die gematik außerdem kostenloses Infomaterial an. Dies kann im gematik-shop heruntergeladen bzw. angefordert werden. 

Technische Voraussetzungen in der Praxis

Für den Zugriff auf die ePA werden folgende Komponenten benötigt:

 

  • Die ePA-Funktion ist in der Praxissoftware vorhanden
  • Der TI-Anschluss stellt den Zugang zur Telematikinfrastruktur her und sollte immer auf dem aktuellen Stand sein. 
  • TI as a Service bietet eine dauerhafte Aktualität des TI-Anschlusses: Der Service-Anbieter wählt die TI-Anbindungsvariante und sorgt für Einrichtung, Support und Überwachung des TI-Anschlusses.
  • Im Gegensatz zum Praxisausweis (SMC-B) ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ein personengebundener Ausweis. Dieser ist insbesondere notwendig um Dokumente wie eArztbriefe, eRezepte oder eAUs elektronisch zu signieren. Sind mehrere Ärzte oder Psychotherapeuten in einer Praxis tätig, so ist für jeden einzelnen ein (eHBA) erforderlich. Je nach Geräteausführung kann dieser meist gemeinsam mit dem Praxisausweis (SMC-B) in ein Kartenlesegerät gesteckt werden.
  • Zum Stecken der eGK des Patienten, des eHBA und der SMC-B
  • Zusätzliches Kartenlesegerät im Sprechzimmer
  • Aktuell ist mindestens ein E-Health-Kartenterminal zum Stecken des Praxisausweises (SMC-B) notwendig. Darüber hinaus kann es entsprechend der individuellen Praxisorganisation hilfreich sein, weitere Sprechzimmer mit zusätzlichen Kartenlesegeräten auszustatten.

So wird die ePA vergütet

Mit dem Rollout der ePA werden die Praxen verpflichtet, Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext in die ePA der Patienten hochzuladen, sofern diese nicht widersprechen. Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Leistung für die Befüllung der ePA bis Ende 2025 verlängert.

  • Für die sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA erhalten Arztpraxen eine einmalige Vergütung von 11,03 € pro Patient über die GOP 01648 (89 Punkte).
  • Die GOP 01648 umfasst die vertragsärztlichen Leistungen, die mit der Erstbefüllung verbunden sind (Befunde, Arztbriefe etc. in der ePA ablegen). Die Berechnung der GOP 01648 neben der GOP 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung) im selben Behandlungsfall ist ausgeschlossen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
  • Die sektorenübergreifende Erstbefüllung liegt vor, wenn bisher weder von einem Arzt, einem Psychotherapeuten, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder einem Zahnarzt Inhalte in die ePA eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat. Die Bereitstellung der medizinischen Dokumente ist dabei auf den aktuellen Behandlungskontext beschränkt (§ 346 Absatz 3 SGB V).
  • Die GOP 01648 kann einmal je Versicherten abgerechnet werden. Ärzte sollten vor Erstbefülllung der ePA möglichst den Patienten fragen, ob bereits Einträge durch einen anderen Arzt vorgenommen wurden. Dann ist die GOP nicht berechnungsfähig.
  • Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
  • Für die weitere Befüllung der ePA kann einmal im Behandlungsfall die GOP 01647 (1,86 € | 15 Punkte) angesetzt werden, sofern nicht die GOP 01648 angesetzt wurde. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
  • Findet im Quartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder kein Arzt-Patienten-Kontakt per Video statt, kann die GOP 01431 (0,38 € | 3 Punkte) bis zu viermal im Arztfall (jedoch nicht am selben Tag) abgerechnet werden (sofern keine Versicherten-. Grund- oder Konsiliarpauschale sowie andere Leistungen angesetzt wurden). Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. 

Quelle: KBV

Fördermöglichkeiten rund um das Thema ePA

Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Arzt- und Psychotherapiepraxen  für die Kosten der Ausstattung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur einen monatlichen Förderbetrag.

Fort- und Weiterbildungen

Die medatixx-akademie bietet ein breites Schulungsangebot zu Themen aus der Praxis.

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Praxismanagement

Digitalisierung im Gesundheitswesen

In dieser Webschulung live geht es um die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Von gesetzlichen Grundlagen wie DVG und PDSG bis zur Telematikinfrastruktur und ihren Anwendungen erfahren Sie, welche neuen technischen Voraussetzungen und organisatorischen Abläufe erforderlich sind und wie Sie die im Praxisalltag anstehenden Veränderungen erfolgreich managen.

zur Webschulung live

 

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E-Learning

Tutorials zur ePA

Wie sieht die ePA in den Praxissoftwarelösungen von medatixx aus? Die Tutorials bieten Schritt-für-Schritt-Anleitungen rund um Funktionen und Abläufe mit der ePA in der Praxis.

zu den Tutorials

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Praxismanagement

Studi-Programm IT-Management

Die Komplexität der IT-Infrastruktur in Arztpraxen nimmt, nicht zuletzt durch die Telematikinfrastruktur, die EU-Datenschutzgrundverordnung und die IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV zu. Das Studi-Programm IT-Management vermittelt Kenntnisse zur IT-Sicherheit und bietet wichtiges Know-how, um den digitalen Arbeitsalltag so sicher wie möglich zu gestalten.

zum Studi-Programm IT-Management

So macht es medatixx

Die elektronische Patientenakte wurde bereits vor dem bundesweiten Rollout in alle medatixx-Praxisprogramme integriert. Durch die Entscheidung, die elektronische Medikationsliste (eML) nativ auf Basis des FHIR-Profils und nicht nur als PDF zu integrieren, ist es für medatixx-Praxen möglich, die Medikationsdaten aus der ePA aktiv weiter zu nutzen. Die Funktionen der ePA sind für alle Anwender im Rahmen der monatlichen Softwarepflege ohne Zusatzkosten enthalten.