Die ePA für alle kommt: Patientinnen und Patienten erhalten von ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab 15. Januar 2025 automatisch eine elektronische Patientenakte. Das Opt-Out-Verfahren soll eine breite Nutzung der ePA fördern und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten den Zugriff auf medizinisch relevante Daten ihrer Patientinnen und Patienten ermöglichen.
Gemäß §342 SGB V Absatz 1 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, jedem Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen und die Versicherten über die Anlage der ePA zu informieren. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen im Jahr 2025 mindestens 80% der gesetzlichen Versicherten eine ePA haben. Damit die elektronische Patientenakte eine breite Nutzung erfährt, muss sie zukünftig nicht mehr durch Patientinnen und Patienten bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden (Opt‑In), sondern wird automatisch für alle Versicherten angelegt.
Im Laufe des zweiten Halbjahres 2024 werden die Krankenkassen ihre Versicherten darüber informieren, dass eine elektronische Patientenakte für sie angelegt wird. Versicherte können der Anlage bei ihrer Krankenkasse widersprechen (Opt-Out) und auch eine bereits angelegte ePA jederzeit vollständig löschen lassen. Alle Informationen über die ePA – von der Möglichkeit, der ePA-Anlage zu widersprechen bis zur Nutzung und Verwaltung der elektronischen Patientenakte – erhalten die Versicherten von ihren Krankenkassen. Dazu gehören auch Hinweise, wie in der ePA-App die Zugriffsberechtigungen auf die ePA für medizinische Einrichtungen, einzelne Behandlerinnen und Behandler oder für einzelne Dokumente beschränkt oder voreingestellte Zugriffszeiträume verändert werden können. Für Versicherte, die ihre ePA nicht per App verwalten können oder möchten, richten die Krankenkassen Ombudsstellen ein, die per Telefon oder E-Mail für die Versicherten erreichbar sind. Darüber können entsprechende Nutzungsbeschränkungen für die ePA erteilt werden.
Auch wenn medizinische Einrichtungen berechtigt sind, auf die ePA für alle zuzugreifen, beziehungsweise verpflichtet sind, die ePA im Behandlungskontext zu befüllen, ist die ePA eine versichertengeführte Akte. Welche Inhalte in ihr gespeichert werden, liegt in der Entscheidung der Patientinnen und Patienten. Ein Widerspruch ist nicht nur als Opt-Out gegen die grundsätzliche Anlage der ePA möglich, sondern auch gegen einzelne Teile der ePA. So können Versicherte beispielsweise ablehnen, dass eine elektronische Medikationsliste in der ePA erfasst wird. Ab Juli 2025 gilt dies auch für den ab diesem Zeitpunkt eingeführten gesamten digital gestützen Medikationsprozess (dgMP). Darüber hinaus haben sie das Recht, der Weitergabe ihrer ePA-Daten für Forschungszwecke zu widersprechen. Die Nutzungsbeschränkung kann für eine einzelne Praxis oder für alle Behandlerinnen und Behandler ausgesprochen werden.
Versicherte können außerdem in der ePA einzelne Daten oder Dokumente für bestimmte Praxen oder für alle medizinischen Einrichtungen verbergen beziehungsweise komplett löschen. Diese Zugriffsbeschränkungen können vom Versicherten in der ePA-App vorgenommen werden. Versicherte, die keine App nutzen können oder wollen, haben die Möglichkeit, Beschränkungen oder Löschungen über die Ombudsstellen der Krankenkassen vornehmen zu lassen. Erteilte Zugriffsbeschränkungen können vom Versicherten jederzeit zurückgenommen werden.
Wichtig für die Praxis ist, dass eine Patientin oder ein Patient weder bevorzugt noch benachteiligt werden soll, wenn sie oder er die ePA nicht oder nur in Teilen nutzt oder der Praxis zur Verfügung stellt.
Die ePA ermöglicht die umfassende Dokumentation medizinischer Daten.
Sie ist für alle Patientinnen und Patienten geeignet, erleichtert jedoch besonders bei chronisch Kranken oder komplexen Krankheitshistorien die Dokumentation und die Verfügbarkeit der Dokumente für alle behandelnden Leistungserbringer. Je intensiver die ePA von Patienten und Ärzten sowie Psychotherapeuten genutzt wird, desto höher ist der Mehrwert für den gesamten Behandlungsprozess:
Patientenbezogene Daten und Dokumente aller an der Behandlung Beteiligten werden an einem zentralen Ort hinterlegt.
Das Risiko von Fehlbehandlungen wird reduziert und es können dank breiterer Informationsbasis noch gezieltere Therapieentscheidungen getroffen werden.
In der Medikationsliste in der ePA werden alle per eRezept verordneten und in der Apotheke abgegebenen Medikamente erfasst. Dadurch entsteht eine übersichtliche lebenslange Dokumentation der Medikation eines Patienten mit der entsprechenden Dispensierinformation.
Durch die Informationen in der ePA können Doppeluntersuchungen reduziert sowie Doppelverschreibungen vermieden werden. Da Befunde und Berichte aller Behandler in der ePA gespeichert werden, sind sie direkt verfügbar und müssen nicht extra angefordert und versendet werden. Die Informationen stehen schnell zur Verfügung. Das gilt auch für die Dokumente, die die Patientin oder der Patient selbst in die ePA einstellt hat.
Es entsteht ein verbesserter und fachübergreifender Austausch zwischen sämtlichen behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
In der Verwaltung der ePA-App können Versicherte bis zu fünf Personen einen Zugang zu ihrer ePA gewähren und sie als Vertreter benennen. Die Vertretungsrechte entsprechen dabei von der Dokumentenverwaltung bis zur Erteilung oder zum Entzug von Zugriffsbefugnissen, den Möglichkeiten, die der ePA-Inhaber selbst innehat. Ausgenommen sind davon die Löschung der ePA und die Einrichtung beziehungsweise der Entzug von Vertretungen.
Wichtig: Die Informationen zur Einrichtung und Ausübungen von Vertretungen für die ePA soll über die Krankenkassen an ihre Versicherten erfolgen.
Neben Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Apotheken werden in den kommenden Ausbaustufen der ePA für alle weitere Gesundheitsberufe wie die Pflege, Hebammen oder Physiotherapeuten an die ePA angebunden.
Krankenkassen können auf Wunsch des Patienten Abrechnungsdaten in die ePA einstellen. Zudem ist es für Patientinnen und Patienten möglich, die ePA-Daten bei einem Wechsel der Krankenkasse mit umzuziehen.
Im Rahmen der ePA für alle (ePA 3.0) wird zunächst von einer allgemeinen Berechtigung ausgegangen. Grundsätzlich kann jeder Leistungserbringer im Behandlungskontext auf die ePA des Patienten zugreifen. Dieser entsteht automatisch mit dem Stecken der eGK. Der Patient kann allerdings gezielt Zugriffsrechte für einzelne Leistungserbringer, für einzelne Dokumente oder Dokumentkategorien entziehen. Zudem können verschiedene Vertraulichkeitsstufen gesetzt und Zugriffsberechtigungen für Einrichtungen zeitlich begrenzt oder unbegrenzt vergeben werden. Versicherte, die dies nicht über eine ePA-App verwalten können oder möchten, können sich an die Ombudsstelle ihrer Krankenkassen wenden.
Mit dem Start der ePA für alle wird die elektronische Medikationsliste noch keine Daten enthalten. Doch nach und nach wird sie sich mit Daten aus dem eRezept-Fachdienst in der ePA füllen. Denn sowohl die Verordnungen, die per eRezept erfolgen, wie auch die Informationen über die Abgabe der Medikamente in der Apotheke werden über eRezept-Fachdienst erfasst und in die elektronische Medikationsliste in der ePA eingefügt.
Damit bietet die elektronische Patientenakte mit der Medikationsliste eine Übersicht aller per eRezept verordneten und von der Apotheke an die Patientin oder den Patienten abgegebenen Medikamente. Dabei können jederzeit einzelne oder mehrere Medikamente durch die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte sowie Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten ausgewählt und die eigene Dokumentation in der Praxissoftware übernommen werden.
Perspektivisch soll auch die Übermittlung von Informationen über Medikamente, die die Patientin oder der Patient ohne Verordnung selbst in einer Apotheke erwirbt (OTC-Produkte), an die ePA übertragen werden. Das ergänzt die Übersicht über die Medikation und bietet den behandelnden Ärztinnen und Ärzten weitere relevante Informationen. In der ePA für alle werden sämtliche Medikationen und Dispensierungen, die durch den eRezept-Fachdienst in der TI erfasst werden, dauerhaft gespeichert. Diese Daten können mittels einer elektronischen Medikationsliste dargestellt werden.
Ab dem 15. Januar 2025 wird die ePA für alle schrittweise ausgerollt. Die Medikationsliste in der ePA enthält eine Auflistung der per eRezept verordneten und von der Apotheke abgegebenen Medikamente des Patienten. Außerdem können Befunde und Berichte als Dokumente in der ePA gespeichert werden.
Der digitale Medikationsprozess führt die Medikationsliste (eML), den elektronischen Medikationsplan (eMP) und AMTS-relevante Zusatzinformationen (AMTS-rZI) zusammen. Auch vom Patienten in der Apotheke selbst erworbene Medikamente (OTC – Over the Counter) können von der Apotheke über die TI in die Medikationsliste übertragen werden. Damit entsteht eine umfassende digitale Medikationsübersicht.
Mit der ePA für alle 3.1 ist die Ausleitung von Daten zu Forschungszwecken vorgesehen.
Ab 2026 soll in der ePA eine Volltextsuche zur Verfügung stehen, die das Auffinden bestimmter Dokumente ermöglichen soll.
Die MIOs eImpfpass, eMutterpass, eKinder-U-Heft sollen in die ePA integriert werden. Darüber hinaus sind weitere Funktionen geplant.
Die elektronische Patientenakte ist ein digitaler Ordner mit geschütztem Zugang über die Telematikinfrastruktur (TI). Die patientenindividuellen Daten liegen sicher und verschlüsselt in den ePA-Aktensystemen der jeweiligen Betreiber. Die Sicherheitsarchitektur der ePA für alle basiert auf der Vertrauenswürdigen Ausführungs-Umgebung (VAU), in der medizinische und Metadaten verarbeitet werden. Die Server der Aktensysteme werden bundesweit gehostet und unterliegen den europäischen Datenschutzrichtlinien (EU-DSGVO). Sie werden vor ihrer Zulassung durch die gematik von unabhängigen Gutachtern auf ihre sicherheitstechnische Eignung geprüft. Für die Datenverarbeitung in Anwendungen der TI ist der Anbieter verantwortlich, im Falle der ePA also die jeweilige Krankenkasse.
Niemand außer dem oder der Versicherten selbst, den berechtigten Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie den benannten Vertretungsberechtigten haben Zugriff auf die Inhalte – insbesondere weder die Krankenkasse noch der technische Dienstleister.
Mit der ePA für alle stehen den Praxen neben ihrer eigenen Dokumentation ab Januar 2025 weitere medizinische Informationen zur Verfügung, die sie für die Entscheidung über eine Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten nutzen können. Je mehr die ePA für alle von Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und den Versicherten selbst befüllt wird, umso mehr entfaltet sie ihren Nutzen.
Deswegen sieht der Gesetzgeber verpflichtend vor, dass die ePA mit Daten, die im aktuellen Behandlungskontext entstehen, zum Beispiel Bild- oder Laborbefunde und Befundberichte, durch die Praxis befüllt wird, wenn der Patient zustimmt und diesen Anwendungsfällen der ePA für diese Praxis nicht widersprochen, beziehungsweise die Zugriffsrechte beschränkt hat. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen nach § 347 SGB V ihre Patientinnen und Patienten darüber informieren, dass sie einen Anspruch auf den Übertrag der entsprechenden Daten in ihre ePA haben.
Wie die ePA in der Praxis konkret genutzt werden kann und welche weiteren neuen Aufgaben entstehen, zeigt das folgende Video:
Die Krankenkassen werden voraussichtlich ab Sommer 2024 ihre Versicherten über die ePA für alle und ihren Start im Januar 2025 informieren. Dabei sollen zum Beispiel die Widerspruchsmöglichkeit gegen die ePA aber auch die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen in der ePA-App erläutert werden.
Aber auch in der Praxis wird die ePA zum Thema: Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, im Behandlungskontext Daten in die ePA zu speichern, sofern die Patientinnen und Patienten zustimmen.
Praxen können im Behandlungskontext auf die ePA zugreifen. Ein Behandlungskontext beginnt in der Praxis mit dem Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte im Kartenlesegerät.
Standardmäßig ist der Zugriff auf die ePA des Patienten nun für 90 Tage möglich. Der Patient kann diese Einstellung in seiner ePA-Verwaltung individuell anpassen und den Zugriff für den Zeitraum von einem Tag bis unbegrenzt einrichten.
Der Zugriff der Praxis auf die ePA erfolgt aus der Praxissoftware heraus in der vertrauenswürdigen Ausführungsumgebung (VAU) der Telematikinfrastruktur.
Verordnungs- und Dispensierdaten werden vom eRezept-Fachdienst in der Telematikinfrastruktur (TI) automatisch in die ePA des Patienten übertragen.
Die vorgesehenen Befundkategorien sollen durch unterstützende Abläufe in der Praxissoftware in die ePA geladen werden. Daneben können Patientinnen und Patienten auch eigene Informationen in der ePA für alle speichern.
Patientinnen und Patienten können in den Einstellungen in der ePA-App einzelne Praxen vom Zugriff ausnehmen oder auch bestimmte Inhalte der ePA für eine Praxis verbergen. Die Praxis kann also bei der ePA nicht von einer vollständigen Dokumentation ausgehen.
Nur Krankenkassen dürfen eine ePA für ihre Versicherten anlegen. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind auf Wunsch der Patientin oder des Patienten nach § 346 Abs. 1 SGB V allerdings verpflichtet, sie oder ihn bei der Befüllung und Pflege der ePA zu unterstützen. Dies muss nicht zwingend persönlich erfolgen, sondern kann auch an das Praxispersonal delegiert werden. Die Verpflichtung zur Unterstützung gilt dabei immer nur für den aktuellen Behandlungskontext und ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt.
Im Behandlungskontext können Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie das berechtigte Praxispersonal:
Dokumente hochladen: Dabei werden immer nur Kopien aus der Praxissoftware in die ePA übertragen.
Dokumente einsehen: Diverse Filtermöglichkeiten, z.B. nach Dokumententyp oder Name des Erstellers, sorgen für einen schnellen Überblick.
Dokumente löschen: Dies ist nur nach Rücksprache mit dem Patienten zulässig.
Dokumente herunterladen: Diese können Ärztinnen und Ärzte dann in der eigenen Patientendokumentation speichern.
Dokumente markieren: Durch den Patienten erstellte und/oder von diesem in die ePA eingestellte Dokumente können als medizinisch relevant gekennzeichnet und für Fachkollegen hervorgehoben werden.
Patientinnen und Patienten können jederzeit die einzelnen Inhalte der elektronischen Patientenakte entfernen oder die gesamte ePA bei ihrer Krankenkasse löschen lassen. Die ePA ersetzt also in keinem Fall die verpflichtende Primärdokumentation. Denn nach Gesetz und Berufsordnung sind Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten weiterhin verpflichtet, alle relevanten Informationen zur Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten in einer praxisgeführten Patientenakte zu dokumentieren.
Sämtliche Aktivitäten (Dokumente hochladen, einsehen, löschen, etc.) werden in der ePA protokolliert und können vom Patienten für drei Jahre eingesehen werden.
Die ePA für alle bringt durchaus Veränderung in die Praxis. Sie macht relevante medizinische Daten rund um den Patienten schnell, digital und vor allem fach- und sektorenübergreifend verfügbar. Je mehr Informationen sie enthält, umso größer ist ihr Nutzen für die Praxis.
Deshalb ist die Information über die ePA für alle – ihren Inhalt, ihre Vorteile und ihr Handling – für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Praxisteams wichtig und kann helfen, die ePA erfolgreich in den Versorgungsalltag zu integrieren.
Praxen sind verpflichtet, die ePA im Rahmen des aktuellen Behandlungskontextes mit eArztbriefen, Krankenhaus-Entlassbriefen, Laborbefunden, Bildbefunden und Befundberichten zu befüllen, wenn die Patientinnen und Patienten nicht widersprechen. Für die Einstellung der entsprechenden Dokumente in die ePA ist grundsätzlich der Ersteller verantwortlich. Eine vorherige Besprechung des Befundes mit dem Patienten wird vom Gesetzgeber unterstellt. Eine Ausnahme stellen aktuell Laborbefunde dar, da Laboreinrichtungen derzeit technisch-methodisch keinen Zugriff auf die ePA erlangen.
Handelt es sich um hochsensible Daten (beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen), die in die ePA eingestellt werden sollen, muss die (mündliche) Einwilligung des Patienten in der eigenen Praxissoftware dokumentiert werden.
Auch Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen müssen in die ePA für alle geladen werden, dafür ist eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten einzuholen.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Befüllung der ePA bezieht sich immer auf einen Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungsfall oder dem sog. Behandlungskontext. Dieser beginnt mit dem Einlesen der eGK der Patientin oder des Patienten in der Praxis. Von diesem Zeitpunkt an hat die Praxis standardmäßig für 90 Tage Zugriff auf die ePA für alle. Die Patientinnen und Patienten können die Zugriffsdauer für die Praxis in den ePA-Einstellungen verändern - auch ein unbegrenzter Zugriff für die Praxis kann eingerichtet werden.
In diesem Zeitraum kann jederzeit - wenn es im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten steht - auf die ePA zugegriffen werden. Hierzu ist weder die Anwesenheit des Patienten in der Praxis, noch das permanente oder wiederholte Stecken der eGK erforderlich. So wird es möglich, Dokumente auch zeitverzögert in die ePA zu übertragen, wenn beispielweise Laborbefunde erst zeitversetzt fertig gestellt werden können.
Dahingegen sind Praxen nicht verpflichtet, ältere, digitale Informationen, die nicht aus dem aktuellen Behandlungskontext stammen, in die ePA hochzuladen. Dies ist jedoch auf Wunsch des Patienten oder der Patientin möglich. Wünschen Patientinnen und Patienten den Upload von Dokumenten, die in Papierform vorliegen, können sie sich dazu an ihre Krankenkasse wenden und dort zweimal innerhalb von 24 Monaten jeweils bis zu zehn Dokumente digitalisieren und in die ePA einstellen lassen. Patientinnen und Patienten können auch selbst eingescannte oder abfotografierte Dokumente über ihre ePA-App einstellen.
In die ePA geladen werden können PDF/A-Dokumente, reine Text-Dokumente (rtf, txt) und signierte Dateien sowie strukturierte Datenformate (xml, json). Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch Bilder (jpeg, png, tiff) in die ePA eingestellt werden können.
Aus der Praxissoftware werden KEINE Abrechnungsdaten in die ePA für alle übertragen.
Aber: Die Krankenkassen stellen - jeweils in unterschiedlicher Detailtiefe - Abrechnungsdaten nebst Diagnosen in die ePA für alle ein, wenn die oder der Versicherte nicht widerspricht. Die Abrechnungsdaten sind bei Nutzung der ePA-App für die Versicherten sichtbar.
Gesundheitsversorgung neu denken: Wie das Digital-Gesetz und die ePA für alle eine vernetzte Betrachtung der Gesundheit ermöglichen.
Die ePA für alle bringt mehr Nutzen in den Praxisalltag und unterstützt unter anderem mit der elektronischen Medikationsliste.
Welche Vorteile bietet die elektronische Medikationsliste in der ePA für alle? Stephan Neubauer erläutert den Mehrwert für die Praxis.
Für den Zugriff auf die ePA werden folgende Komponenten benötigt:
Bei der Vergütung der ePA wird zwischen der Erstbefüllung und der Vergütung für den laufenden Betrieb unterschieden. Mit Stand Juli 2024 ist diese Vergütung vorgesehen:
Quelle: KBV
Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Arzt- und Psychotherapiepraxen für die Kosten der Ausstattung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur einen monatlichen Förderbetrag.
Das Vorliegen der Anwendung ePA in der aktuellen Version ist Voraussetzung für die Zahlung der monatlichen TI-Pauschale gemäß Finanzierungsvereinbarung. Dabei ist bis zur Verfügbarkeit der “ePA für alle” (ePA 3.0) eine Aktualisierung auf Zwischenversionen nicht verpflichtend.
medatixx wird die ePA für alle in ihren Praxissoftwarelösungen fristgerecht bereitstellen. Dabei steht ein hoher Anwendungskomfort im Vordergrund, der eine niedrigschwellige Nutzung der ePA ermöglicht.