Das Notfalldatenmanagement (NFDM)

Richtig informiert, wenn es darauf ankommt

Tritt ein medizinischer Notfall ein, ist ein schneller Zugriff auf relevante Informationen entscheidend. Welche Medikamente nimmt der Patient ein? Bestehen Allergien oder Unverträglichkeiten? Welche Vorerkrankungen sind bekannt? Über das NFDM werden genau diese Informationen auf der Gesundheitskarte des Patienten gespeichert. Sofern dies gewünscht ist, stehen sie Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Notfall zur Verfügung. Ab 2023 sollen diese Infos in der Patientenkurzakte gespeichert werden.

Auf einen Blick

  • Das Notfalldatenmanagement umfasst das Anlegen und Bearbeiten des Notfalldatensatzes (NFD) und des Datensatzes Persönliche Erklärungen (DPE).
  • Während die Anlage des Notfalldatensatzes Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist, kann die Aktualisierung sowohl von Ärztinnen und Ärzten wie auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die notfallrelevante Informationen zur betroffenen Person haben, durchgeführt werden.
  • Wenn Versicherte gewisse Voraussetzungen erfüllen, haben sie seit dem Jahr 2020 Anspruch auf die Anlage beider Datensätze.
  • Der Notfalldatensatz beinhaltet Informationen, von denen Ärztinnen und Ärzte, das medizinische Personal sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einem Notfall Kenntnis haben sollten. Dies sind etwa Allergien, Unverträglichkeiten oder Vorerkrankungen.
  • Der Datensatz Persönliche Erklärungen beinhaltet Informationen zum Aufbewahrungsort wichtiger Dokumente, wie etwa der Patientenverfügung oder des Organspendeausweises.
  • Beide Datensätze sind auf der eGK des Patienten gespeichert.
  • Um darauf zugreifen zu können, muss eine Freigabe durch den Patienten erteilt werden.
  • Nur in Notsituationen ist ein Zugriff auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Patienten möglich.

NFDM – bestehend aus NFD und DPE

Das Notfalldatenmanagement umfasst zwei Datensätze: Den Notfalldatensatz (NFD) und den Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE). Patienten können dabei frei wählen, ob und welche dieser Datensätze auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte beziehungsweise ab 2023 in deren Patientenkurzakte hinterlegt werden.

NFD

  • chronische Erkrankungen (z. B. Diabetes, koronare Herzkrankheit) und wichtige frühere Operationen (z. B. Organtransplantation)
  • Medikamente (insbesondere Dauermedikation)
  • Allergien und Unverträglichkeiten (insbesondere Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion)
  • Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, und von behandelnden Ärzten (z. B. dem Hausarzt)

DPE

Informationen über den Aufbewahrungsort von:

  • Organspendeausweis
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht

Wichtig: Es werden nicht die Erklärungen selbst gespeichert!

 

Anspruch auf einen Notfalldatensatz

Grundsätzlich haben alle Patientinnen und Patienten Anspruch auf einen Notfalldatensatz. Besonders sinnvoll ist ein Anlegen, wenn gewisse Umstände vorherrschen, die dem medizinischen Personal in Notsituationen bekannt sein sollten. Dies ist etwa bei Patientinnen und Patienten der Fall, die …

… multimorbide, multimedikamentös sind oder weitere Besonderheiten aufweisen.

… an seltenen Erkrankungen leiden.

… an Erkrankungen leiden, denen im Notfall eine besondere Relevanz zukommt.

… schwanger sind.

Zugriff auf den Notfalldatensatz

Der Zugriff auf den Notfalldatensatz bedarf immer der Zustimmung des Patienten. Hat der Patient den PIN-Schutz auf seiner eGK aktiviert, ist in jeder Behandlungssituation zudem die Eingabe dieser PIN erforderlich. Im Notfall kann dies jedoch ausgesetzt werden. Das kann der Fall sein bei ...

  • Bewusstseinsstörungen des Patienten.
  • starken Beschwerden, die der Patient nicht korrekt und verständlich schildern kann.
  • Sprachbarrieren aus medizinischen Gründen (bspw. aufgrund einer Intoxikation).
  • unzureichenden Deutschkenntnissen.
  • sonstigen Gründen (bspw. wenn sich der Patient nicht erinnern kann).

Wird dabei ohne Eingabe der PIN auf den Notfalldatensatz zugegriffen, kann dieser ausschließlich gelesen werden. Er kann weder verändert, noch gelöscht werden. Jeder Zugriff wird dabei automatisch dokumentiert und in einem Logbuch auf der eGK abgespeichert.

In 4 Schritten zum Notfalldatensatz

Wichtig für Ärztinnen und Ärzte

Datenanfrage an Dritte zur Erstellung des NFD nicht notwendig
Bei Erstellung  des NFD müssen nur diejenigen Daten einbezogen werden, die die Ärztin oder der Arzt selbst erhoben haben. Sie sind nicht verpflichtet, darüberhinausgehende Informationen einzuholen und in den NFD aufzunehmen.

Bereits vorliegende Daten müssen ergänzt werden
Wenn in der Praxis allerdings bereits Daten von anderen Ärztinnen und Ärzten über den Patienten vorliegen (z.B. in Form eines Arztbriefes), müssen diese ebenfalls einbezogen werden.

Keine NFD-spezifische Diagnostik zulässig
Nicht zulässig ist eine Diagnostik, die rein dem Zweck des Erstellens oder der Aktualisierung des Notfalldatensatzes dient.

Patienten entscheiden über Inhalte
Sollte der Patient das Einverständnis für die Aufnahme bestimmter Daten in den NFD verweigern, dürfen diese auch nicht aufgenommen werden.

Ärztliches Recht auf Verweigerung des NFD
Sollte das Nicht-Aufnehmen dieser Daten die Aussagekraft des NFD aus Sicht der Ärztin oder des Arztes jedoch einschränken, kann das Erstellen oder die Aktualisierung des NFD verweigert werden.

Einwilligung und Dokumentation
Der Patient muss in die Erstellung eines NFD einwilligen. Diese Willenserklärung sollte im Krankenblatt des Patienten dokumentiert werden.

So wird das NFDM vergütet

Voraussetzung für die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen (GOP) für NFDM ist ein Anschluss der Praxis an die Telematikinfrastruktur sowie das Vorhalten der technischen Voraussetzungen für NFDM. Ist dies der Fall, können für die jeweiligen Leistungen folgende GOP abgerechnet werden:

  • Bis zum 20.10.2021: doppelter Satz von 160 Punkten (= 17,80 €)
  • Seit dem 21.10.2021: einfacher Satz von 80 Punkten (= 8,90 €)
  • Nur bei erstmaligem Anlegen eines Notfalldatensatzes und einmal im Krankheitsfall abrechenbar
  • Abrechnung nur von Vertragsärztinnen oder -ärzten, die durch Therapie/Diagnostik ein umfassendes Bild zu Befunden, Diagnosen und Therapiemaßnahmen des Patienten haben beziehungsweise über notfallrelevante Informationen verfügen
  • Hierfür können 4 Punkte (= 0,44 €) abgerechnet werden.
  • Dies wird einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zu allen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt abgerechnet.
  • Dieser Zuschlag wird von der KV automatisch der Abrechnung hinzugefügt.
  • Hierfür kann einmal im Behandlungsfall 1 Punkt (= 0,11 €) abgerechnet werden.
  • Das Löschen kann nur auf Wunsch der Patientin/des Patienten erfolgen.
  • Die Löschung muss dokumentiert werden.

Technische Voraussetzungen in der Praxis

Wenn technisch die Möglichkeit dazu besteht, sind Ärztinnen und Ärzte seit dem 01.07.2020 auf Wunsch des Patienten zur Anlage eines Notfalldatensatzes verpflichtet. Das Lesen und Bearbeiten ist auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten möglich. Voraussetzung für das NFDM ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie folgende Komponenten:

  • Zur Erstellung, Bearbeitung und Löschung des NFD
  • Bei Praxissoftware-Hersteller erhältlich
  • Zur Identifizierung des Inhabers innerhalb der TI
  • Zur Erstellung einer rechtssicheren, elektronischen Signatur (QES)
  • Update auf den E-Health-Konnektor (PTV3) notwendig
  • Erwerb einer NFDM/eMP-Lizenz für den Konnektor im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung
  • Unterstützt die QES
  • Grundsätzlich empfiehlt es sich, immer die aktuellste Konnektorversion zu nutzen.
  • Zur Authentifizierung der Praxis gegenüber der TI mittels SMC-B
  • Zum Stecken des eHBA und der eGK des Patienten
  • Zusätzliches Kartenlesegerät im Sprechzimmer
  • Mehr Flexibilität und kürzere Wege

Fördermöglichkeiten rund um das Thema NFDM

Alle für NFDM notwendigen Komponenten können auch für weitere TI-Anwendungen genutzt werden. Daher werden die Kosten für die technische Ausstattung der Praxen über die TI-Pauschalen abgedeckt. Für die jeweiligen Komponenten bietet der Gesetzgeber folgende Finanzierungsvereinbarung an:


Update des Konnektors für NFDM/eMP auf den E-Health Konnektor (PTV3)

  • Höhe: einmalig 530 €
  • Voraussetzung: Ein Nachweis gegenüber der KV, dass die Praxis für NFDM und eMP vorbereitet ist, ist erforderlich.

Integrationspauschale

  • Höhe: einmalig 400 € für die Anpassung der Praxissoftware

Zusätzliches Kartenterminal

  • Höhe: 677,50 € je Kartenterminal
  • Je angefangene 625 Betriebsstättenfälle besteht Anspruch auf ein zusätzliches Kartenterminal.
  • Voraussetzung: Ein Nachweis gegenüber der KV, dass die Praxis für NFDM und eMP vorbereitet ist, ist erforderlich.

Betriebskostenzuschlag für NFDM/eMP

  • Höhe: 17,25 € pro Quartal (beinhaltet die Zuschläge für NFDM und eMP)
  • Der Betrag wird zusätzlich zu den bereits im Rahmen der TI-Erstausstattung gezahlten Betriebskosten ausbezahlt.

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

  • Höhe: 11,63 € pro Quartal und Arzt oder Psychotherapeut
  • Der eHBA ist Teil der Pauschalen für die TI-Grundausstattung und den laufenden Betrieb.

Fort- und Weiterbildungen

Die medatixx-akademie bietet ein breites Schulungsangebot zu Themen aus der Praxis.

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Datenschutz | Datensicherheit

Studi-Programm IT-Management

Die Komplexität der IT-Infrastruktur in Arztpraxen nimmt - nicht zuletzt durch die Telematikinfrastruktur, die EU-Datenschutzgrundverordnung und die neue IT-Sicherheitsrichtilinie der KBV zu. Das Studi-Programm IT-Management vermittelt Kenntnisse, um die Herausforderungen rund um IT-Sicherheit zu erkennen und bietet wichtiges Know-how, um den digitalen Arbeitsalltag so sicher wie möglich zu gestalten.

zum Studi-Programm IT-Management

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Praxissoftware

Tutorials zum NFDM

In den medatixx-akademie-Clips sehen Sie, wie Sie einen Notfalldatensatz Ihrer Patienten auslesen, bearbeiten oder auf deren eGK komplett neu anlegen können. Zudem erfahren Sie, wie der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation in der Praxissoftware aktiviert wird.

zu den Tutorials

So macht es medatixx

medatixx empfiehlt seinen TI-Kunden das „eHealth Konnektor Upgrade“ von I-Motion. Dieses Paket enthält alle vom Gesetzgeber vorgegebenen verpflichtenden Komponenten für sämtliche TI-Fachdienste (NFDM, eMP, ePA, KIM, eRezept). Sie müssen sich also nur einmal mit dem Buchungsprozess beschäftigen. Die initialen und laufenden Kosten für die Komponenten befinden sich innerhalb der KV-Förderung. Mehr dazu unter ti.medatixx.de.