Das Notfalldatenmanagement (NFDM)

Richtig informiert, wenn es darauf ankommt

Tritt ein medizinischer Notfall ein, ist ein schneller Zugriff auf relevante Informationen entscheidend. Welche Medikamente nimmt der Patient ein? Bestehen Allergien oder Unverträglichkeiten? Welche Vorerkrankungen sind bekannt? Über das NFDM werden genau diese Informationen auf der Gesundheitskarte des Patienten gespeichert. Sofern dies gewünscht ist, stehen sie Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Notfall zur Verfügung. 

Auf einen Blick

  • Das Notfalldatenmanagement umfasst das Anlegen und Bearbeiten des Notfalldatensatzes (NFD) und des Datensatzes Persönliche Erklärungen (DPE).
  • Während die Anlage des Notfalldatensatzes Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist, kann die Aktualisierung sowohl von Ärztinnen und Ärzten wie auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die notfallrelevante Informationen zur betroffenen Person haben, durchgeführt werden.
  • Wenn Versicherte gewisse Voraussetzungen erfüllen, haben sie seit dem Jahr 2020 Anspruch auf die Anlage beider Datensätze.
  • Der Notfalldatensatz beinhaltet Informationen, von denen Ärztinnen und Ärzte, das medizinische Personal sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einem Notfall Kenntnis haben sollten. Dies sind etwa Allergien, Unverträglichkeiten oder Vorerkrankungen.
  • Der Datensatz Persönliche Erklärungen beinhaltet Informationen zum Aufbewahrungsort wichtiger Dokumente, wie etwa der Patientenverfügung oder des Organspendeausweises.
  • Beide Datensätze sind auf der eGK des Patienten gespeichert.
  • Um darauf zugreifen zu können, muss eine Freigabe durch den Patienten erteilt werden.
  • Nur in Notsituationen ist ein Zugriff auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Patienten möglich.
  • Das Vorliegen der Anwendung NFDM ist Voraussetzung für den Erhalt der vollen monatlichen TI-Pauschale gemäß Finanzierungsvereinbarung.

NFDM – bestehend aus NFD und DPE

Das Notfalldatenmanagement umfasst zwei Datensätze: Den Notfalldatensatz (NFD) und den Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE). Patienten können dabei frei wählen, ob und welche dieser Datensätze auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte hinterlegt werden.

NFD

  • chronische Erkrankungen (z. B. Diabetes, koronare Herzkrankheit) und wichtige frühere Operationen (z. B. Organtransplantation)
  • Medikamente (insbesondere Dauermedikation)
  • Allergien und Unverträglichkeiten (insbesondere Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion)
  • Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, und von behandelnden Ärzten (z. B. dem Hausarzt)

DPE

Informationen über den Aufbewahrungsort von:

  • Organspendeausweis
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht

Wichtig: Es werden nicht die Erklärungen selbst gespeichert!

 

Anspruch auf einen Notfalldatensatz

Grundsätzlich haben alle Patientinnen und Patienten Anspruch auf einen Notfalldatensatz. Besonders sinnvoll ist ein Anlegen, wenn gewisse Umstände vorherrschen, die dem medizinischen Personal in Notsituationen bekannt sein sollten. Dies ist etwa bei Patientinnen und Patienten der Fall, die …

… multimorbide, multimedikamentös sind oder weitere Besonderheiten aufweisen.

… an seltenen Erkrankungen leiden.

… an Erkrankungen leiden, denen im Notfall eine besondere Relevanz zukommt.

… schwanger sind.

Zugriff auf den Notfalldatensatz

Der Zugriff auf den Notfalldatensatz bedarf immer der Zustimmung des Patienten. Hat der Patient den PIN-Schutz auf seiner eGK aktiviert, ist in jeder Behandlungssituation zudem die Eingabe dieser PIN erforderlich. Im Notfall kann dies jedoch ausgesetzt werden. Das kann der Fall sein bei ...

  • Bewusstseinsstörungen des Patienten.
  • starken Beschwerden, die der Patient nicht korrekt und verständlich schildern kann.
  • Sprachbarrieren aus medizinischen Gründen (bspw. aufgrund einer Intoxikation).
  • unzureichenden Deutschkenntnissen.
  • sonstigen Gründen (bspw. wenn sich der Patient nicht erinnern kann).

Wird dabei ohne Eingabe der PIN auf den Notfalldatensatz zugegriffen, kann dieser ausschließlich gelesen werden. Er kann weder verändert, noch gelöscht werden. Jeder Zugriff wird dabei automatisch dokumentiert und in einem Logbuch auf der eGK abgespeichert.

In 4 Schritten zum Notfalldatensatz

Wichtig für Ärztinnen und Ärzte

Datenanfrage an Dritte zur Erstellung des NFD nicht notwendig
Bei Erstellung  des NFD müssen nur diejenigen Daten einbezogen werden, die die Ärztin oder der Arzt selbst erhoben haben. Sie sind nicht verpflichtet, darüberhinausgehende Informationen einzuholen und in den NFD aufzunehmen.

Bereits vorliegende Daten müssen ergänzt werden
Wenn in der Praxis allerdings bereits Daten von anderen Ärztinnen und Ärzten über den Patienten vorliegen (z.B. in Form eines Arztbriefes), müssen diese ebenfalls einbezogen werden.

Keine NFD-spezifische Diagnostik zulässig
Nicht zulässig ist eine Diagnostik, die rein dem Zweck des Erstellens oder der Aktualisierung des Notfalldatensatzes dient.

Patienten entscheiden über Inhalte
Sollte der Patient das Einverständnis für die Aufnahme bestimmter Daten in den NFD verweigern, dürfen diese auch nicht aufgenommen werden.

Ärztliches Recht auf Verweigerung des NFD
Sollte das Nicht-Aufnehmen dieser Daten die Aussagekraft des NFD aus Sicht der Ärztin oder des Arztes jedoch einschränken, kann das Erstellen oder die Aktualisierung des NFD verweigert werden.

Einwilligung und Dokumentation
Der Patient muss in die Erstellung eines NFD einwilligen. Diese Willenserklärung sollte im Krankenblatt des Patienten dokumentiert werden.

So wird das NFDM vergütet

Voraussetzung für die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen (GOP) für NFDM ist ein Anschluss der Praxis an die Telematikinfrastruktur sowie das Vorhalten der technischen Voraussetzungen für NFDM. Ist dies der Fall, können für die jeweiligen Leistungen folgende GOP abgerechnet werden:

  • 80 Punkte (= 9,55 €)
  • Nur bei erstmaligem Anlegen eines Notfalldatensatzes und einmal im Krankheitsfall abrechenbar
  • Abrechnung nur von Vertragsärztinnen oder -ärzten, die durch Therapie/Diagnostik ein umfassendes Bild zu Befunden, Diagnosen und Therapiemaßnahmen des Patienten haben beziehungsweise über notfallrelevante Informationen verfügen
  • Hierfür können 4 Punkte (= 0,48 €) abgerechnet werden.
  • Dies wird einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zu allen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt abgerechnet.
  • Dieser Zuschlag wird von der KV automatisch der Abrechnung hinzugefügt.
  • Hierfür kann einmal im Behandlungsfall 1 Punkt (= 0,12 €) abgerechnet werden.
  • Das Löschen kann nur auf Wunsch der Patientin/des Patienten erfolgen.
  • Die Löschung muss dokumentiert werden.

Technische Voraussetzungen in der Praxis

Wenn technisch die Möglichkeit dazu besteht, sind Ärztinnen und Ärzte seit dem 01.07.2020 auf Wunsch des Patienten zur Anlage eines Notfalldatensatzes verpflichtet. Das Lesen und Bearbeiten ist auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten möglich. Voraussetzung für das NFDM sind folgende Komponenten:

  • Zur Erstellung, Bearbeitung und Löschung des NFD
  • Bei Praxissoftware-Hersteller erhältlich
  • Der TI-Anschluss stellt den Zugang zur Telematikinfrastruktur her und sollte immer auf dem aktuellen Stand sein. 
  • TI as a Service bietet eine dauerhafte Aktualität des TI-Anschlusses: Der Service-Anbieter wählt die TI-Anbindungsvariante und sorgt für Einrichtung, Support und Überwachung des TI-Anschlusses.
  • Zur Identifizierung des Inhabers innerhalb der TI
  • Zur Erstellung einer rechtssicheren, elektronischen Signatur (QES)
  • Zur Authentifizierung der Praxis gegenüber der TI mittels SMC-B
  • Zum Stecken des eHBA und der eGK des Patienten
  • Zusätzliches Kartenlesegerät im Sprechzimmer
  • Mehr Flexibilität und kürzere Wege

Fördermöglichkeiten rund um das Thema NFDM

Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Arzt- und Psychotherapiepraxen  für die Kosten der Ausstattung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur einen monatlichen Förderbetrag.

Das Vorliegen der Anwendung NDFM/eMP in der aktuellen Version ist Voraussetzung für die Zahlung der monatlichen TI-Pauschale gemäß Finanzierungsvereinbarung

Fort- und Weiterbildungen

Die medatixx-akademie bietet ein breites Schulungsangebot zu Themen aus der Praxis.

Studi-Programm_IT-Management_3er-Template.jpg

Datenschutz | Datensicherheit

Studi-Programm IT-Management

Die Komplexität der IT-Infrastruktur in Arztpraxen nimmt - nicht zuletzt durch die Telematikinfrastruktur, die EU-Datenschutzgrundverordnung und die neue IT-Sicherheitsrichtilinie der KBV zu. Das Studi-Programm IT-Management vermittelt Kenntnisse, um die Herausforderungen rund um IT-Sicherheit zu erkennen und bietet wichtiges Know-how, um den digitalen Arbeitsalltag so sicher wie möglich zu gestalten.

zum Studi-Programm IT-Management

Thumbnail_eLearning.png

Praxissoftware

Tutorials zum NFDM

In den medatixx-akademie-Clips sehen Sie, wie Sie einen Notfalldatensatz Ihrer Patienten auslesen, bearbeiten oder auf deren eGK komplett neu anlegen können. Zudem erfahren Sie, wie der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation in der Praxissoftware aktiviert wird.

zu den Tutorials

So macht es medatixx

Mit TI as a Service bietet medatixx gemeinsam mit ihrem Tochterunternehmen I-Motion ein Rundum-sorglos-Paket für den TI-Anschluss. Damit sind auch alle erforderlichen Anwendungen wie das NFDM immer aktuell. Mehr dazu unter ti.medatixx.de.