Tritt ein medizinischer Notfall ein, ist ein schneller Zugriff auf relevante Informationen entscheidend. Welche Medikamente nimmt der Patient ein? Bestehen Allergien oder Unverträglichkeiten? Welche Vorerkrankungen sind bekannt? Über das NFDM werden genau diese Informationen auf der Gesundheitskarte des Patienten gespeichert. Sofern dies gewünscht ist, stehen sie Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Notfall zur Verfügung. Ab 2023 sollen diese Infos in der Patientenkurzakte gespeichert werden.
Das Notfalldatenmanagement umfasst zwei Datensätze: Den Notfalldatensatz (NFD) und den Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE). Patienten können dabei frei wählen, ob und welche dieser Datensätze auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte beziehungsweise ab 2023 in deren Patientenkurzakte hinterlegt werden.
Informationen über den Aufbewahrungsort von:
Wichtig: Es werden nicht die Erklärungen selbst gespeichert!
Grundsätzlich haben alle Patientinnen und Patienten Anspruch auf einen Notfalldatensatz. Besonders sinnvoll ist ein Anlegen, wenn gewisse Umstände vorherrschen, die dem medizinischen Personal in Notsituationen bekannt sein sollten. Dies ist etwa bei Patientinnen und Patienten der Fall, die …
Der Zugriff auf den Notfalldatensatz bedarf immer der Zustimmung des Patienten. Hat der Patient den PIN-Schutz auf seiner eGK aktiviert, ist in jeder Behandlungssituation zudem die Eingabe dieser PIN erforderlich. Im Notfall kann dies jedoch ausgesetzt werden. Das kann der Fall sein bei ...
Wird dabei ohne Eingabe der PIN auf den Notfalldatensatz zugegriffen, kann dieser ausschließlich gelesen werden. Er kann weder verändert, noch gelöscht werden. Jeder Zugriff wird dabei automatisch dokumentiert und in einem Logbuch auf der eGK abgespeichert.
Datenanfrage an Dritte zur Erstellung des NFD nicht notwendig
Bei Erstellung des NFD müssen nur diejenigen Daten einbezogen werden, die die Ärztin oder der Arzt selbst erhoben haben. Sie sind nicht verpflichtet, darüberhinausgehende Informationen einzuholen und in den NFD aufzunehmen.
Bereits vorliegende Daten müssen ergänzt werden
Wenn in der Praxis allerdings bereits Daten von anderen Ärztinnen und Ärzten über den Patienten vorliegen (z.B. in Form eines Arztbriefes), müssen diese ebenfalls einbezogen werden.
Keine NFD-spezifische Diagnostik zulässig
Nicht zulässig ist eine Diagnostik, die rein dem Zweck des Erstellens oder der Aktualisierung des Notfalldatensatzes dient.
Patienten entscheiden über Inhalte
Sollte der Patient das Einverständnis für die Aufnahme bestimmter Daten in den NFD verweigern, dürfen diese auch nicht aufgenommen werden.
Ärztliches Recht auf Verweigerung des NFD
Sollte das Nicht-Aufnehmen dieser Daten die Aussagekraft des NFD aus Sicht der Ärztin oder des Arztes jedoch einschränken, kann das Erstellen oder die Aktualisierung des NFD verweigert werden.
Einwilligung und Dokumentation
Der Patient muss in die Erstellung eines NFD einwilligen. Diese Willenserklärung sollte im Krankenblatt des Patienten dokumentiert werden.
Voraussetzung für die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen (GOP) für NFDM ist ein Anschluss der Praxis an die Telematikinfrastruktur sowie das Vorhalten der technischen Voraussetzungen für NFDM. Ist dies der Fall, können für die jeweiligen Leistungen folgende GOP abgerechnet werden:
Alle für NFDM notwendigen Komponenten können auch für weitere TI-Anwendungen genutzt werden. Daher werden die Kosten für die technische Ausstattung der Praxen über die TI-Pauschalen abgedeckt. Für die jeweiligen Komponenten bietet der Gesetzgeber folgende Finanzierungsvereinbarung an:
Update des Konnektors für NFDM/eMP auf den E-Health Konnektor (PTV3)
Integrationspauschale
Zusätzliches Kartenterminal
Betriebskostenzuschlag für NFDM/eMP
Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Die Komplexität der IT-Infrastruktur in Arztpraxen nimmt - nicht zuletzt durch die Telematikinfrastruktur, die EU-Datenschutzgrundverordnung und die neue IT-Sicherheitsrichtilinie der KBV zu. Das Studi-Programm IT-Management vermittelt Kenntnisse, um die Herausforderungen rund um IT-Sicherheit zu erkennen und bietet wichtiges Know-how, um den digitalen Arbeitsalltag so sicher wie möglich zu gestalten.
In den medatixx-akademie-Clips sehen Sie, wie Sie einen Notfalldatensatz Ihrer Patienten auslesen, bearbeiten oder auf deren eGK komplett neu anlegen können. Zudem erfahren Sie, wie der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation in der Praxissoftware aktiviert wird.
medatixx empfiehlt seinen TI-Kunden das „eHealth Konnektor Upgrade“ von I-Motion. Dieses Paket enthält alle vom Gesetzgeber vorgegebenen verpflichtenden Komponenten für sämtliche TI-Fachdienste (NFDM, eMP, ePA, KIM, eRezept). Sie müssen sich also nur einmal mit dem Buchungsprozess beschäftigen. Die initialen und laufenden Kosten für die Komponenten befinden sich innerhalb der KV-Förderung. Mehr dazu unter ti.medatixx.de.