Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ebnete der Gesetzgeber 2019 den Weg für Digitale Gesundheitsanwendungen in die Regelversorgung. DiGA sind Gesundheits- beziehungsweise Medizin-Apps, die von gesetzlich Versicherten zum Management ihrer Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen eingesetzt werden können. Da sie per Rezept verschrieben werden können, sind sie auch bekannt unter dem Namen „App auf Rezept“.
Digitale Gesundheitsanwendungen können Patientinnen und Patienten zum einen bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten unterstützen, aber auch auf dem Weg hin zu einer selbstbestimmten gesundheitsförderlichen Lebensführung begleiten. DiGA gelten daher als digitale Helfer in der Hand von Patientinnen und Patienten.
Laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) handelt es sich bei DiGA um CE-gekennzeichnete Medizinprodukte mit folgenden Eigenschaften:
Alle gesetzlich Versicherten in Deutschland haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Dies ist im Rahmen des DVG und des SGB V (§§ 33a sowie 139e) hinterlegt.
Jedoch sind nicht alle medizinischen Apps erstattungsfähig. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenversicherungen ist das erfolgreiche Durchlaufen des Prüfverfahrens des BfArM und die sich daran anschließende Listung im DiGA-Verzeichnis.
Im Rahmen der PKV ist eine solche Zulassung durch das BfArM nicht zwingend notwendig. Private Versicherungsunternehmen erstatten tarifgemäß viele Apps, wenn diese durch einen Arzt oder eine Ärztin als medizinisch notwendig verschrieben werden. Sie müssen als neue Leistung Teil eines angebotenen Versicherungstarifs sein und über eine CE-Kennzeichnung verfügen.
Alle zugelassenen DiGA werden im sogenannten DiGA-Verzeichnis des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Unternehmen, die eine neue DiGA anbieten möchten, müssen die Zulassung ihrer DiGA beim BfArM beantragen* und werden nach erfolgreicher Prüfung in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen.
Dies kann auf zwei Arten geschehen:
Eine dauerhafte Aufnahme der DiGA in das Verzeichnis erfolgt, wenn alle Anforderungen gemäß den §§ 3 bis 6 DiGAV (Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und Informationssicherheit sowie Interoperabilität) erfüllt sind und über eine vergleichende Studie bereits positive Versorgungseffekte nachgewiesen wurden.
Eine vorläufige Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis ist möglich, wenn der Nachweis über positive Versorgungseffekte zwar noch aussteht, der Hersteller jedoch bereits nachweisen konnte, dass seine DiGA alle Anforderungen gemäß den §§ 3 bis 6 DiGAV (Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und Informationssicherheit sowie Interoperabilität) erfüllt.
Zudem muss ersichtlich sein, dass die vergleichende Studie zum Nachweis des positiven Versorgungseffektes im Rahmen einer Erprobung von bis zu zwölf Monaten bereits geplant ist. Das entsprechende Evaluationskonzept einer herstellerunabhängigen wissenschaftlichen Institution muss hierfür bereits bei Antrag zur vorläufigen Aufnahme in das Verzeichnis vorliegen.
Im DiGA-Verzeichnis sind zudem spezifische Informationen für Patientinnen und Patienten, aber auch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer hinterlegt. So ist dort etwa auf einen Blick zu erkennen, für welche Betriebssysteme (z.B. iOS oder Android) die DiGA verfügbar ist, bei welchen Indikationen sie verordnet werden darf und welche sonstigen Eigenschaften die DiGA mit sich bringt.
Die enthaltenen Informationen sollen Leistungserbringer in die Lage versetzen, einem Patienten die für ihn und seine aktuelle Versorgungssituation am besten geeignete DiGA zu verordnen.
Zudem soll es Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Aufschluss darüber geben, ob eine Verordnung der DiGA weitere Leistungen nach sich zieht und ob diese im Anschluss durch den verordnenden Arzt oder durch andere Leistungserbringer zu erbringen sind.
Im DiGA-Verzeichnis hinterlegte Informationen umfassen:
* Neben dem Digitale-Versorgung-Gesetz regelt die ergänzende Rechtsverordnung Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) des Bundesministeriums für Gesundheit das Zulassungsverfahren im Detail.
Die ärztliche Verordnung erfolgt dabei – wie bei Arznei- oder Hilfsmitteln auch – über das Muster 16. Zwingende Voraussetzung ist, dass die Verordnung medizinisch geboten ist. Zudem muss bei einer Verordnung auch deren Wirtschaftlichkeit nach § 12 SGB V berücksichtigt werden. Dieses Rezept reichen Patientinnen und Patienten im Anschluss bei ihrer Krankenkasse ein, die für die verordnete DiGA einen Freischaltcode zur Verfügung stellt.
Patienten können sich aber auch direkt an ihre Krankenkasse wenden und dort einen Antrag auf Genehmigung einer DiGA stellen – ohne dass diese im Vorfeld durch einen Arzt oder eine Ärztin gesondert verordnet wurde. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Indikation bereits bei der Krankenkasse hinterlegt ist und die beantragte DiGA für diese spezielle Indikation zugelassen ist. Nur dann werden nach Prüfung des Leistungsanspruchs die Kosten übernommen und dem Patienten der Freischaltcode für die DiGA übermittelt.
Eine DiGA kann sowohl in der regulären Sprechstunde als auch per Videosprechstunde verordnet werden – jedoch erst für Patienten ab 18 Jahre.
Bei der Verordnung von DiGA sind Kooperationen zwischen Ärztinnen und Ärzten mit Herstellern von DiGA untersagt. Dies bezieht sich sowohl auf die Zuweisung wie auch die Übermittlung von DiGA-Verordnungen und ebenfalls für Kooperationen mit Vermittlungsdiensten, die die Verordnung einer DiGA im Rahmen einer Videosprechstunde vermitteln.
Analog zu Arzneimitteln existiert für jede DiGA eine eindeutige Pharmazentralnummer (PZN). Diese kann den „Informationen für Fachkreise“ aus dem DiGA-Verzeichnis entnommen werden und muss auf dem ausgestellten Rezept angegeben werden.
In den „Informationen für Fachkreise“ des DiGA-Verzeichnisses ist für jede DiGA eine vom Hersteller vorgegebene Anwendungsdauer hinterlegt. Diese muss auf dem Rezept jedoch nicht zwingend mit angegeben werden.
Reicht aus medizinischer Sicht die initiale Anwendungsdauer nicht aus, um das angestrebte Therapieziel zu erreichen, kann eine Folgeverordnung ausgestellt werden.
Eine Höchstverordnungsmenge für DiGA pro Versichertem existiert derzeit nicht. Für jede verordnete DiGA muss ein eigenes Rezeptblatt verwendet werden.
Der Patient wendet sich mit seinem DiGA-Rezept selbst an die Krankenkasse. Die Krankenkasse stellt dem Patienten den Freischaltcode zur Verfügung und rechnet direkt mit dem DiGA-Hersteller ab. Der Patient muss keine Zuzahlungen leisten.
Vergütet wird die Verordnung aller DiGA, die im Verzeichnis des BfArM aufgenommen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufnahme der DiGA dauerhaft oder nur vorläufig ist.
Für DiGA, die für die Versorgung von Personen ab 18 Jahren vorgesehen sind, erfolgt die Erstverordnung an Versichte ab 18 Jahren über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01470. Sie wird extrabudgetär vergütet und ist mit 18 Punkten (2,03 Euro) bewertet.
Für DiGA, die für die Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen zugelassen sind, kann bei der Erstverordnung durch Kinder- und Jugendärzte die Pauschale 86701 abgerechnet werden. Sie wird mit 2 Euro vergütet.
Auch wenn die Verordnung der DiGA im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt, können die GOP 01470 und die Pauschale 86701 abgerechnet werden.
Die Abrechnungspositionen zur Erstverordnung der DiGA sind beide bis zum 31.12.2022 befristet.
Werden dem Patienten mehrere DiGA verordnet, können die Abrechnungspositionen auch mehrfach im Behandlungsfall abgerechnet werden. In solchen Fällen muss als Begründung jede verordnete DiGA einzeln benannt und mit PZN (Pharmazentralnummer) angegeben werden.
Eine gesonderte Vergütung existiert für die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „somnio“ in der Web-Anwendung. Sie erfolgt über die GOP 01471, wird für zwei Jahre extrabudgetär (noch bis Ende 2022) vergütet und ist mit 64 Punkten (7,21 Euro) bewertet. Sie wurde als Zusatzpauschale in den EBM aufgenommen und ist nicht befristet.
Die GOP 01471 kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden – unabhängig davon, ob Auswertung und Verlaufskontrolle in der regulären Sprechstunde oder per Videosprechstunde erfolgen.
Folgende Fachgruppen können die GOP 01471 abrechnen:
Für die Webanwendung "Vivira" zur Behandlung bei nicht-spezifischen Kreuzschmerzen oder Arthrose der Wirbelsäule (Osteochondrose) kann bis zu zweimal im Krankheitsfall die GOP 01472 für die Verlaufskontrolle und Auswertung abgerechnet werden. Sie ist mit 64 Punkten (7,21) bewertet. Diese Leistung wird bis Ende Juni 2024 extrabudgetär vergütet.
Die Verlaufskontrolle ist nicht per Videostunde abrechenbar, da Ärztinnen und Ärzte keinen Zugriff auf die Daten der DiGA haben.
Folgende Fachgruppen können die GOP 01472 abrechnen:
Für im DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgeführte vorläufig aufgenommene Anwendungen, für die das BfArM ärztliche und/oder psychotherapeutische Tätigkeiten festgelegt hat, kann seit 1. Mai 2022 für die Verkaufskontrolle und Auswertung die Pauschale 86700 (7,12 Euro) abgerechnet werden. Sie kann pro DiGA einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Im Krankheitsfall kann die Pauschale pro DiGA höchstens zweimal abgerechnet werden, sofern die GOP 01470 für die Erstverordnung derselben DiGA nicht angewendet wurde.
Für die Dauer des Erprobungszeitraums der DiGA kann die Pauschale berechnet werden, die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Die Abrechnung der Pauschale im Rahmen einer Videosprechstunde ist nicht möglich, da einige der DiGA Daten und Arztberichte lediglich als PDF oder in der App darstellen. Eine Verlaufskontrolle und Auswertung kann in der Videosprechstunde nicht erfolgen.
Folgende Fachgruppen können die Pauschale 86700 abrechnen:
Die Komplexität der IT-Infrastruktur in Arztpraxen nimmt – nicht zuletzt durch die Telematikinfrastruktur, die EU-Datenschutzgrundverordnung und die IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV – zu. Das Studi-Programm IT-Management vermittelt Kenntnisse, um die Herausforderungen rund um IT-Sicherheit zu erkennen und bietet wichtiges Know-how, um den digitalen Arbeitsalltag so sicher wie möglich zu gestalten.
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medatixx unterstützt Ärztinnen und Ärzte bei der Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen sowie der Übernahme von Daten in die Praxissoftware, die aus der Selbsterhebung der Patienten stammen. In den Praxissoftwarelösungen sind zudem sämtliche Informationen zu den erstattungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen anwenderfreundlich hinterlegt.