Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Die App auf Rezept

Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ebnete der Gesetzgeber 2019 den Weg für Digitale Gesundheitsanwendungen in die Regelversorgung. DiGA sind Gesundheits- beziehungsweise Medizin-Apps, die von gesetzlich Versicherten zum Management ihrer Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen eingesetzt werden können. Da sie per Rezept verschrieben werden können, sind sie auch bekannt unter dem Namen „App auf Rezept“.

Auf einen Blick

  • DiGA sind Medizinprodukte der Kategorie I oder IIa.
  • Sie sollen Patientinnen und Patienten im Umgang mit ihrer Erkrankung, Verletzung oder Behinderung unterstützen und dienen häufig als Ergänzung konventioneller Therapien.
  • Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine DiGA, wenn entweder bereits eine entsprechende Indikation vorliegt und bei der Krankenkasse hinterlegt ist oder eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer eine DiGA verordnet.
  • Die ärztliche Verordnung von DiGA erfolgt über das Muster 16.
  • Die Kosten für DiGA werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
  • Nur durch das BfArM geprüfte und im DiGA-Verzeichnis gelistete Apps werden von gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

Das sind DiGA

Digitale Gesundheitsanwendungen können Patientinnen und Patienten zum einen bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten unterstützen, aber auch auf dem Weg hin zu einer selbstbestimmten gesundheitsförderlichen Lebensführung begleiten. DiGA gelten daher als digitale Helfer in der Hand von Patientinnen und Patienten.

Laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) handelt es sich bei DiGA um CE-gekennzeichnete Medizinprodukte mit folgenden Eigenschaften:

  • DiGA sind Medizinprodukte der Risikoklassen I oder IIa nach MDR oder MDD.
  • Die Hauptfunktion der DiGA beruht auf digitalen Technologien.
  • Der medizinische Zweck der DiGA wird wesentlich durch digitale Hauptfunktionen erreicht.
  • Die DiGA unterstützt Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen.
  • Die DiGA wird durch den Patienten entweder selbstständig oder gemeinsam mit dem Leistungserbringer genutzt.

Anspruch auf eine DiGA

Alle gesetzlich Versicherten in Deutschland haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Dies ist im Rahmen des DVG und des SGB V (§§ 33a sowie 139e) hinterlegt.

Jedoch sind nicht alle medizinischen Apps erstattungsfähig. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenversicherungen ist das erfolgreiche Durchlaufen des Prüfverfahrens des BfArM und die sich daran anschließende Listung im DiGA-Verzeichnis.

Im Rahmen der PKV ist eine solche Zulassung durch das BfArM nicht zwingend notwendig. Private Versicherungsunternehmen erstatten tarifgemäß viele Apps, wenn diese durch einen Arzt oder eine Ärztin als medizinisch notwendig verschrieben werden. Sie müssen als neue Leistung Teil eines angebotenen Versicherungstarifs sein und über eine CE-Kennzeichnung verfügen.

Das DiGA-Verzeichnis

Alle zugelassenen DiGA werden im sogenannten DiGA-Verzeichnis des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Unternehmen, die eine neue DiGA anbieten möchten, müssen die Zulassung ihrer DiGA beim BfArM beantragen* und werden nach erfolgreicher Prüfung in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen.

Dies kann auf zwei Arten geschehen:

Eine dauerhafte Aufnahme der DiGA in das Verzeichnis erfolgt, wenn alle Anforderungen gemäß den §§ 3 bis 6 DiGAV (Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und Informationssicherheit sowie Interoperabilität) erfüllt sind und über eine vergleichende Studie bereits positive Versorgungseffekte nachgewiesen wurden.

Eine vorläufige Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis ist möglich, wenn der Nachweis über positive Versorgungseffekte zwar noch aussteht, der Hersteller jedoch bereits nachweisen konnte, dass seine DiGA alle Anforderungen gemäß den §§ 3 bis 6 DiGAV (Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und Informationssicherheit sowie Interoperabilität) erfüllt.

Zudem muss ersichtlich sein, dass die vergleichende Studie zum Nachweis des positiven Versorgungseffektes im Rahmen einer Erprobung von bis zu zwölf Monaten bereits geplant ist. Das entsprechende Evaluationskonzept einer herstellerunabhängigen wissenschaftlichen Institution muss hierfür bereits bei Antrag zur vorläufigen Aufnahme in das Verzeichnis vorliegen.

Im DiGA-Verzeichnis sind zudem spezifische Informationen für Patientinnen und Patienten, aber auch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer hinterlegt. So ist dort etwa auf einen Blick zu erkennen, für welche Betriebssysteme (z.B. iOS oder Android) die DiGA verfügbar ist, bei welchen Indikationen sie verordnet werden darf und welche sonstigen Eigenschaften die DiGA mit sich bringt.

Die enthaltenen Informationen sollen Leistungserbringer in die Lage versetzen, einem Patienten die für ihn und seine aktuelle Versorgungssituation am besten geeignete DiGA zu verordnen.

Zudem soll es Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Aufschluss darüber geben, ob eine Verordnung der DiGA weitere Leistungen nach sich zieht und ob diese im Anschluss durch den verordnenden Arzt oder durch andere Leistungserbringer zu erbringen sind.

Im DiGA-Verzeichnis hinterlegte Informationen umfassen:

  • Den Status einer DiGA als „dauerhaft aufgenommen“ oder „vorläufig aufgenommen“
  • Die Dauer des Erprobungszeitraums bei vorläufiger Aufnahme
  • Die nachgewiesenen (oder noch nachzuweisenden) positiven Versorgungseffekte der DiGA.
  • Die Patientengruppe/ Indikation, für die diese positiven Versorgungseffekte nachgewiesen wurden bzw. nachgewiesen werden sollen
  • Die Sensitivität und Spezifität eines diagnostischen Instruments (falls dies Teil einer DiGA ist)
  • Eine Einordnung in den Versorgungspfad
  • Die empfohlene Mindest- und eventuelle Höchstdauer der Nutzung der DiGA
  • Die notwendigen ärztlichen Leistungen und Leistungen der Heilmittelerbringenden oder Hebammen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der DiGA in der Versorgung entstehen (falls zutreffend)
  • Angaben zur qualitätsgesicherten Anwendung der DiGA
  • Auskunft über die vorgesehen Nutzerrrollen von Patienten, Leistungserbringern, Angehörigen, etc.
  • Den aktuell gültigen Preis der DiGA
  • Informationen zu vorgesehenen Verordnungseinheiten und korrespondierenden Pharmazentralnummern (PZN)

* Neben dem Digitale-Versorgung-Gesetz regelt die ergänzende Rechtsverordnung Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) des Bundesministeriums für Gesundheit das Zulassungsverfahren im Detail.

 

Verordnungsprozess einer DiGA

Grundsätzlich haben Patienten zwei Möglichkeiten, eine DiGA zu erhalten, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird:

  1. auf Rezept durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt beziehungsweise die behandelnde Psychotherapeutin oder den behandelnden Psychotherapeuten
  2. durch einen eigenen Antrag direkt bei ihrer Krankenkasse

Die ärztliche Verordnung erfolgt dabei – wie bei Arznei- oder Hilfsmitteln auch – über das Muster 16. Zwingende Voraussetzung ist, dass die Verordnung medizinisch geboten ist. Zudem muss bei einer Verordnung auch deren Wirtschaftlichkeit nach § 12 SGB V berücksichtigt werden. Dieses Rezept reichen Patientinnen und Patienten im Anschluss bei ihrer Krankenkasse ein, die für die verordnete DiGA einen Freischaltcode zur Verfügung stellt.

Patienten können sich aber auch direkt an ihre Krankenkasse wenden und dort einen Antrag auf Genehmigung einer DiGA stellen – ohne dass diese im Vorfeld durch einen Arzt oder eine Ärztin gesondert verordnet wurde. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Indikation bereits bei der Krankenkasse hinterlegt ist und die beantragte DiGA für diese spezielle Indikation zugelassen ist. Nur dann werden nach Prüfung des Leistungsanspruchs die Kosten übernommen und dem Patienten der Freischaltcode für die DiGA übermittelt.

Wichtig für Ärztinnen und Ärzte

Eine DiGA kann sowohl in der regulären Sprechstunde als auch per Videosprechstunde verordnet werden – jedoch erst für Patienten ab 18 Jahre.

Bei der Verordnung von DiGA sind Kooperationen zwischen Ärztinnen und Ärzten mit Herstellern von DiGA untersagt. Dies bezieht sich sowohl auf die Zuweisung wie auch die Übermittlung von DiGA-Verordnungen und ebenfalls für Kooperationen mit Vermittlungsdiensten, die die Verordnung einer DiGA im Rahmen einer Videosprechstunde vermitteln.

Analog zu Arzneimitteln existiert für jede DiGA eine eindeutige Pharmazentralnummer (PZN). Diese kann den „Informationen für Fachkreise“ aus dem DiGA-Verzeichnis entnommen werden und muss auf dem ausgestellten Rezept angegeben werden.

In den „Informationen für Fachkreise“ des DiGA-Verzeichnisses ist für jede DiGA eine vom Hersteller vorgegebene Anwendungsdauer hinterlegt. Diese muss auf dem Rezept jedoch nicht zwingend mit angegeben werden.

Reicht aus medizinischer Sicht die initiale Anwendungsdauer nicht aus, um das angestrebte Therapieziel zu erreichen, kann eine Folgeverordnung ausgestellt werden.

Eine Höchstverordnungsmenge für DiGA pro Versichertem existiert derzeit nicht. Für jede verordnete DiGA muss ein eigenes Rezeptblatt verwendet werden.

Der Patient wendet sich mit seinem DiGA-Rezept selbst an die Krankenkasse. Die Krankenkasse stellt dem Patienten den Freischaltcode zur Verfügung und rechnet direkt mit dem DiGA-Hersteller ab. Der Patient muss keine Zuzahlungen leisten.

Beispielrezept

Ärztinnen und Ärzte verordnen Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) über das Muster 16.
Dort erscheinen sowohl die PZN, sowie der Name und die zugrundeliegende Indikation der DiGA.

Nachfolgende Grafik zeigt ein Rezeptbeispiel:

Quelle Blankformular: KBV, Muster 16, Stand 01.09.2014

So werden DiGA vergütet

Vergütet wird die Verordnung aller DiGA, die im Verzeichnis des BfArM aufgenommen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufnahme der DiGA dauerhaft oder nur vorläufig ist.

Die Erstverordnung einer DiGA ist Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen des EBM gemäß Anhang 1 des EBM.

Eine zusätzliche Vergütung erfolgt für einige DiGA, für die ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeiten festgelegt sind. Dabei wird unterschieden, ob die DiGA dauerhaft im DiGA-Verzeichnis gelistet ist, oder sich noch in der Erprobung befindet, also "vorläufig aufgenommen" ist. 

 

Werden dem Patienten mehrere DiGA verordnet, können die Abrechnungspositionen auch mehrfach im Behandlungsfall abgerechnet werden. In solchen Fällen muss als Begründung jede verordnete DiGA einzeln benannt und mit PZN (Pharmazentralnummer) angegeben werden.

Eine gesonderte Vergütung existiert für die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA "somnio" zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen bei Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren in der Web-Anwendung. Sie erfolgt über die GOP 01471, wird für derzeit extrabudgetär vergütet und ist mit 64 Punkten (2024:7,64 Euro) bewertet. Sie wurde als Zusatzpauschale in den EBM aufgenommen und ist nicht befristet.

Die GOP 01471 kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden – unabhängig davon, ob Auswertung und Verlaufskontrolle in der regulären Sprechstunde oder per Videosprechstunde erfolgen.

Folgende Fachgruppen können die GOP 01471 abrechnen:

  • Hausärztliche Tätigkeit
  • Gynäkologie
  • Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO)
  • Kardiologie
  • Pneumologie
  • Innere Medizin
  • Fachgruppen und Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 des EBM Leistungen berechnen dürfen.
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin

Entsprechend kann im Rahmen der Schmerztherapie (bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie) die GOP 30780 berechnet werden. Auch sie ist mit 64 Punkten bewertet.

 

Für die Webanwendung "Vivira" zur Behandlung bei nicht-spezifischen Kreuzschmerzen oder Arthrose der Wirbelsäule (Osteochondrose) kann bis zu zweimal im Krankheitsfall die GOP 01472 für die Verlaufskontrolle und Auswertung abgerechnet werden. Sie ist mit 64 Punkten (2024: 7,64 Euro) bewertet.  Diese Leistung wird bis Ende Juni 2024 extrabudgetär vergütet.

Die Verlaufskontrolle ist nicht per Videostunde durchführbar, da es keinen gesonderten Zugriff für Ärztinnen und Ärzte auf die Daten der DiGA gibt.

Folgende Fachgruppen können die GOP 01472 abrechnen:

  • Hausärztliche Tätigkeit
  • Innere Medizin
  • Orthopädie
  • Chirurgie (Voraussetzung: Behandlung von Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren)
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin

Entsprechend kann im Rahmen der Schmerztherapie (bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie) die GOP 30780 berechnet werden. Auch sie ist mit 64 Punkten bewertet.

 

Für die Verlaufskontrolle und Auswertung der App "zanadio" bei der Behandlung von Adipositas für Patientinnen und Patienten ab 18 Jahre kann bis zu zweimal im Krankheitsfall die GOP 01473 abgerechnet werden. Sie ist mit 64 Punkten (2024: 7,64 Euro) bewertet. Diese Leistung wird bis Ende 2024 extrabudgetär vergütet.

Die Verlaufskontrolle ist nicht per Videostunde durchführbar, da es keinen gesonderten Zugriff für Ärztinnen und Ärzte auf die Daten der DiGA gibt.

Folgende Fachgruppen können die GOP 01473 abrechnen:

  • Hausärztliche Tätigkeit
  • Innere Medizin ohne Schwerpunkt
  • Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie
  • Endokrinologie
  • Gastroenterologie
  • Kardiologie

 

Für die App "Invirto" zur Behandlung von Agoraphobie, Panikstörung oder Sozialen Phobien bei Patientinnen und Patienten zwischen 18 und 65 Jahren kann je Indikation einmal im Krankheitsfall die GOP 01474 abgerechnet werden. Sie ist mit 64 Punkten (2024: 7,64 Euro) bewertet. Die Leistung erfolgt extrabudgetär. 

Folgende Fachgruppen können die GOP 01474 abrechnen:

  • Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Genehmigung für Verhaltenstherapie gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung

 

Die Vergütung für die Verlaufskontrolle und Auswertung für die DiGA "Oviva Direkt für Adipositas" erfolgt über die GOP 01475 mit 64 Punkten (2024: 7,64 €). Die App dient der Behandlung von starkem Übergewicht bei Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren und kann einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Die Leistung wird zunächst extrabudgetär vergütet. 

Die Verlaufskontrolle ist nicht per Videostunde durchführbar, da es keinen gesonderten Zugriff für Ärztinnen und Ärzte auf die Daten der DiGA gibt.

Folgende Fachgruppen können die GOP 01475 abrechnen:

  • Hausärztliche Tätigkeit
  • Innere Medizin ohne Schwerpunkt
  • Endokrinologie
  • Gastroenterologie
  • Kardiologie
  • Angiologie

 

Für die App "Mawendo" zur Behandlung von Erkrankungen der Kniescheibe (Patella) durch Eigentraining bei Personen ab 12 Jahren wird die Auswahl und/oder Individualisierung von Inhalten über die GOP 01476 mit 64 Punkten (2024: 7,64 €) vergütet. Sie kann einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Die Leistung wird zunächst extrabudgetär vergütet.

Die Auswahl der Inhalte ist nicht per Videostunde durchführbar, da es keinen gesonderten Zugriff für Ärztinnen und Ärzte auf die Daten der DiGA gibt.

Folgende Fachgruppen können die GOP 01476 abrechnen:

  • Hausärztliche Tätigkeit
  • Orthopädie
  • Chirurgie
  • Kinderchirurgie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin

 

Die Vergütung für die Verlaufskontrolle und Auswertung für die DiGA "companion patella" erfolgt über die GOP 01477 mit 64 Punkten (2024: 7,64 €). Die App dient der Behandlung von Patientinnen und Patienten im Alter von 14 bis 65 Jahren mit vorderem Knieschmerz. Sie kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Die Leistung wird zunächst extrabudgetär vergütet. 

Die Verlaufskontrolle ist nicht per Videostunde durchführbar, da es keinen gesonderten Zugriff für Ärztinnen und Ärzte auf die Daten der DiGA gibt.

Folgende Fachgruppen können die GOP 01477 abrechnen:

  • Hausärztliche Tätigkeit
  • Orthopädie
  • Chirurgie
  • Kinderchirurgie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin

Für im DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgeführte vorläufig aufgenommene Anwendungen, für die das BfArM ärztliche und/oder psychotherapeutische Tätigkeiten festgelegt hat, kann für die Verkaufskontrolle und Auswertung die Pauschale 86700 (7,12 Euro) abgerechnet werden. Sie kann pro DiGA einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Im Krankheitsfall kann die Pauschale pro DiGA höchstens zweimal abgerechnet werden, sofern die GOP 01470 für die Erstverordnung derselben DiGA nicht angewendet wurde.

Für die Dauer des Erprobungszeitraums der DiGA kann die Pauschale berechnet werden, die Vergütung erfolgt extrabudgetär. 

Die Abrechnung der Pauschale im Rahmen einer Videosprechstunde ist nicht möglich, da einige der DiGA Daten und Arztberichte lediglich als PDF oder in der App darstellen und Verlaufskontrolle und Auswertung in der Videosprechstunde nicht erfolgen kann.

Folgende Fachgruppen können die Pauschale 86700 abrechnen:

  • Hausärztliche Tätigkeit
  • Kinder- und Jugendmedizin (Fachgruppen mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie oder Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie)
  • Innere Medizin (inklusive Fachgruppen mit Teilnahme an Onkologie-Vereinbarung)
  • Gynäkologie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Chirurgie (ohne Plastische und Ästhetische Chirurgie)
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Fachgruppen und Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 des EBM Leistungen berechnen dürfen, sowie Fachgruppen mit Zusatzweiterbildung Psychotherapie
  • Im Rahmen der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patientinnen und Patienten mit Genehmigung der KV durch Ärztinnen und Ärzte.

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So macht es medatixx

medatixx unterstützt Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei der Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen sowie der Übernahme von Daten in die Praxissoftware, die aus der Selbsterhebung der Patienten stammen. In den Praxissoftwarelösungen sind zudem sämtliche Informationen zu den erstattungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen anwenderfreundlich hinterlegt.