Im Rahmen der Videosprechstunde können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit ihren Patienten in direkten Kontakt treten, ohne dass diese die Praxis aufsuchen müssen. Die Teilnehmer der Videosprechstunde hören und sehen sich dabei wie im echten Sprechzimmer. So können Konsultationen trotz räumlicher Distanz in Echtzeit erfolgen, sicher mittels Ende-zu-Ende-Verschlüsselung via Internet.
Gespräch zwischen Arzt oder Psychotherapeut und Patient
Arzt oder Psychotherapeut und Patient führen eine Videosprechstunde anstelle eines Präsenztermins durch.
Telekonsil
Abklärung von Fragestellungen mit einem räumlich weiter entfernten Spezialisten zu einem bestimmten Behandlungsfall. Ggf. kann der Patient im Telekonsil anwesend sein.
Austausch zwischen einer ambulanten und stationären Einrichtung
Austausch zwischen niedergelassenem Arzt oder Psychotherapeut und einer stationären Einrichtung zu einem gemeinsamen Patienten.
Die Einsatzmöglichkeiten für Videosprechstunden sind zahlreich und dabei unabhängig von der ärztlichen Fachgruppe oder dem Versichertenstatus des Patienten. Unter anderem kann sie in der Arztpraxis Anwendung finden bei:
In der psychotherapeutischen Versorgung kann die Videosprechstunde eingesetzt werden für:
Die Videosprechstunde kann Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterschiedliche Möglichkeiten und Erleichterungen im Arbeitsalltag eröffnen:
Erwerb und Registrierung einer Lizenz bei einem geprüften Videodienstanbieter: Die Ärztin oder der Arzt beziehungsweise die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut registrieren sich bei einem zertifizierten Videodienstanbieter ihrer oder seiner Wahl. Dieser stellt der Praxis weitergehende Informationen über das Einwählen in die Videosprechstunde zur Verfügung.
Terminvereinbarung: Die Praxis stellt nun ihren Patienten entweder über den eigenen Terminplaner oder über den Videodienstanbieter einen frei verfügbaren Termin für die Videosprechstunde zur Verfügung. Bei einem Telekonsil lädt eine Ärztin oder ein Arzt beziehungsweise eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut initial die Kollegin oder den Kollegen nach gleichem Verfahren ein. Um sicherzustellen, dass auch nur diese Person Zugang zur Videosprechstunde hat, versenden viele Videodienstanbieter nach Vergabe des Termins eine TAN-Nummer an den entsprechenden Teilnehmer.
Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung: Vor der ersten Videosprechstunde muss der Patient verpflichtend eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung abgeben. Dies kann je nach System über den Videodienstanbieter online erfolgen oder direkt in schriftlicher oder mündlicher Form über die Ärztin oder den Arzt beziehungsweise die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten.
Aufruf der Videosprechstunde: Zunächst wählen sich die Teilnehmer in die Videosprechstunde ein. Der Patient führt den Login via TAN-Nummer durch, die er bei der Terminbestätigung erhalten hat, und wartet im Online-Wartezimmer, bis er von der Ärztin oder dem Arzt beziehungsweise der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten zugeschaltet wird. Dieser loggt sich je nach Anbieter in das entsprechende Portal ein oder ruft die Online-Sprechstunde aus seiner Praxissoftware heraus auf. Im Anschluss startet sie oder er initial die Videosprechstunde und schaltet den Patienten dazu. Das Telekonsil verläuft nach der gleichen Vorgehensweise.
Durchführung der Videosprechstunde: Während der Videosprechstunde kann die Ärztin oder der Arzt beziehungsweise die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut je nach Anbieter auf unterschiedliche Funktionalitäten zurückgreifen. So können etwa zur Besprechung von Befunden Bildschirme geteilt werden oder Dateien untereinander ausgetauscht werden. Diese Funktionalitäten sind sowohl sinnvoll für Videosprechstunden mit Patienten als auch bei Telekonsilen zwischen Leistungserbringern, um sich beispielsweise anhand bildgebenden Materials zu medizinischen Sachverhalten auszutauschen.
Dokumentation: Ist die Videosprechstunde beendet, melden sich die Teilnehmenden von der Internetseite ab und die Ärztin oder der Arzt beziehungsweise die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut dokumentiert die Behandlung in der Praxissoftware.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen sich zuerst für einen zertifizierten Videodienstanbieter entscheiden und dort eine Registrierung vornehmen. Eine entsprechende Liste der zertifizierten Videodienstanbieter ist bei der KBV zu finden.
Eine Abrechnung der telemedizinischen Leistungen kann erst erfolgen, wenn Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Nutzung ihres zertifizierten Videodienstanbieters bei ihrer KV angezeigt haben. Da die Genehmigungsverfahren zur Anzeige des genutzten Videodienstes derzeit regional variieren, sind detaillierte Informationen dazu bei den regionalen KVen zu erfahren.
Praxen sind verpflichtet, von ihren Patienten vor der ersten digitalen Sprechstunde eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung bezüglich der Datenverarbeitung einzuholen. Sie sind für die korrekte Einhaltung der rechtlichen Datenschutzvorgaben verantwortlich im Sinne der DSGVO. Hier finden Sie zusammengefasst alle Informationen zu den Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde.
Alle Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen vor der Entscheidung, ob eine ausschließliche Fernbehandlung für den jeweiligen Patienten durchgeführt wird, einer Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
Dies beinhaltet folgende Punkte:
Für Arztpraxen gilt: Ist die Ärztin oder der Arzt den Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten nachweislich nachgekommen, kann eine Behandlung per Videosprechstunde in der ärztlichen Versorgung bei bekannten wie auch bei unbekannten Patienten genutzt und abgerechnet werden.
In der psychotherapeutischen Versorgung ist der Einsatz der Videosprechstunde ohne vorherigen persönlichen Kontakt nicht möglich. Sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht nachgekommen und ist der Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung persönlich erfolgt, kann die Videosprechstunde genutzt werden, soweit aus therapeutischer Sicht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich ist.
Eine Krankschreibung durch Ärztinnen und Ärzte via Videosprechstunde war bisher nur bei Patienten möglich, die der Praxis im Vorfeld der Fernbehandlung bekannt waren. Seit dem 19.01.2022 ist in der Arztpraxis das Ausstellen einer AU-Bescheinigung im Zuge der Videosprechstunde nun für alle Versicherten möglich (Beschluss des G-BA vom 19.11.2021).
Lediglich die Dauer der erstmaligen Krankschreibung unterscheidet sich:
Grundsätzlich gilt weiterhin:
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen neben der Registrierung bei einem zertifizierten Videodienstanbieter bestimmte Hardwarekomponenten, die eine Videosprechstunde technisch ermöglichen:
Auch Patientinnen und Patienten bzw. Kolleginnen und Kollegen (Telekonsil) benötigen diese Hardwarekomponenten, um erfolgreich an einer Videosprechstunde teilnehmen zu können.
Die Videosprechstunde ist für Kassenpatienten (EBM) und Privatpatienten (GOÄ) abrechenbar:
Abrechnung über Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM):
Hier erhalten Sie eine Gesamtübersicht zur Vergütung telemedizinischer Leistungen.
Abrechnung über Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ):
Derzeit gibt es für die Abrechnung von Privatpatienten im Zusammenhang mit telemedizinischen Leistungen keinen offiziellen Leistungskatalog. Die Bundesärztekammer hat am 26.06.2020 eine Abrechnungsempfehlung zu telemedizinischen Leistungen veröffentlicht.
Hier finden Sie eine Übersicht der entsprechenden GOÄ-Ziffern und deren Beschreibung.
Als Beispiel dient eine 52-jährige gesetzlich versicherte Patientin, die vor kurzem einen Herzinfarkt hatte. Zudem ist sie Diabetikerin und leidet an einer Hypertonie. Im Beispiel werden nun drei verschiedene Szenarien verglichen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Kontakt per Video und einmaliger persönlicher Kontakt im Quartal | Kontakt nur per Video | Persönlicher Kontakt | |
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03003 | Versichertenpauschale (VP) für Versicherte ab dem 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr, einmal im Quartal | 14,02 € | 11,21 €* | 14,02 € | |
03040 | Zusatzpauschale zur VP für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags, einmal im Quartal von KV zugesetzt | 16,47 € | 13,17 €* | 16,47 € | |
03220 | Zuschlag zur VP für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung, einmal im Quartal | 15,51 € | 15,51 € | 15,51 € | |
03230 | Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist, mindestens 10 Minuten | 15,28 € | 15,28 € | 15,28 € | |
01450 | Technikzuschlag | 4,77 € | 4,77 € | - | |
01444 | Zuschlag zur VP für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten, einmal im Behandlungsfall | - | 1,19 € | - | |
Gesamt: | 66,05 € | 61,11 € | 62,28 € |
*Die Pauschalen nebst Zuschlägen werden in voller Höhe gezahlt, wenn im selben Quartal noch ein persönlicher Kontakt erfolgt. Ist dies nicht der Fall und der Kontakt erfolgt ausschließlich per Video, werden diese gekürzt (Abschlag 20, 25 bzw. 30 Prozent je nach Fachgruppe, siehe unten). In diesem Beispiel wurden die GOPs 03003 und 03040 um 20 Prozent gekürzt. Die Abrechnung ist dann mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich die Videosprechstunde „aufsucht“.
**Je Videosprechstunde können als Technikzuschlag 40 Punkte abgerechnet werden. Dieser ist pro Quartal auf 1.899 Punkte gedeckelt, er ist also auf maximal 47 Videosprechstunden pro Quartal anrechenbar.
Gruppe 1: Abschlag i.H.v. 20% | Gruppe 2: Abschlag i.H.v. 25% | Gruppe 3: Abschlag i.H.v. 30% |
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Die Komplexität der IT-Infrastruktur in Arztpraxen nimmt - nicht zuletzt durch die Telematikinfrastruktur, die EU-Datenschutzgrundverordnung und die neue IT-Sicherheitsrichtilinie der KBV zu. Das Studi-Programm IT-Management vermittelt Kenntnisse, um die Herausforderungen rund um IT-Sicherheit zu erkennen und bietet wichtiges Know-how, um den digitalen Arbeitsalltag so sicher wie möglich zu gestalten.
In den medatixx-akademie-Clips sehen Sie, wie die Videosprechstunde x.onvid in den Praxissoftwarelösungen vorbereitet und durchgeführt wird - sowohl aus der Artzpraxis wie aus dem Homeoffice.
medatixx bietet für Videosprechstunden die tief in die Praxissoftware integrierte und von der KBV zertifizierte Zusatzlösung x.onvid an. x.onvid ermöglicht Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, eine Videosprechstunde aus der Praxissoftware heraus zu führen. Durch die Integration kann der Leistungserbringer während dieser Zeit Einträge im Datenblatt des Patienten vornehmen. Die Videosprechstunde lässt sich mit der Online-Terminbuchung von medatixx verbinden. Dadurch wird der gesamte Prozess der Videosprechstunde – von der Terminanfrage bis zum Videogespräch – digital organisiert. Mehr unter xonvid.de.