PDSG

Das Patientendaten-Schutz-Gesetz ist seit Oktober 2020 in Kraft. Hauptbestandteile des Gesetzes sind Regelungen zu elektronischer Patientenakte, eRezept sowie Datenschutz. Patientinnen und Patienten bekommen ein Recht auf digitale Versorgungsleistungen.

In Kraft

Von der „Zettelwirtschaft“ zur sicheren, digitalen Lösung: Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) bekommen Patientinnen und Patienten das Recht auf eine moderne Versorgung. Oberstes Ziel des Gesetzgebers ist es, digitale Angebote wie beispielsweise das eRezept oder die elektronische Patientenakte (ePA) nutzbar zu machen. Besonders im Fokus steht dabei der Schutz der hochsensiblen Gesundheitsdaten.

Beratungsfolge

  1. Referentenentwurf: 30. Januar 2020
  2. Fachanhörung: 27. Februar 2020
  3. Verabschiedung Kabinettsentwurf:
    1. April 2020
  4. 1. Durchgang Bundesrat: 15. Mai 2020
  5. 1. Lesung Bundestag: 28./29. Mai 2020
  6. Anhörung im Bundestag: 27. Mai 2020
  7. 2./3. Lesung im Bundestag: 2./3. Juli 2020
  8. 2. Durchgang Bundestag: 18. September 2020
  9. Inkrafttreten: 20. Oktober 2020

Wichtige Bestandteile des PDSG

Die Regelungen zur Telematikinfrastruktur (TI) und ihrer Anwendungen werden umfassend neustrukturiert. Zudem wird der Anschluss von Apotheken und Krankenhäusern verpflichtend.

Die Selbstverwaltung erhält den Auftrag zur Festschreibung verpflichtender IT-Sicherheitsstandards im ambulanten Bereich.

Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Telematikinfrastruktur wird verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 vorgegeben (eRezept). Die elektronische Arzneimittelverordnung soll auch über mobile Endgeräte möglich sein. Dafür entwickelt die gematik eine eRezept-App. Ebenso wird die Selbstverwaltung damit beauftragt, einen elektronischen Vordruck für das Grüne Rezept und einen digitalen Überweisungsschein zu vereinbaren.

Die elektronische Patientenakte (ePA) wird weiterentwickelt:

  • Versichertenansprüche gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen werden gestärkt. So haben Patientinnen und Patienten ein Recht auf Datenübermittlung in die ePA. Dafür wird eine zusätzliche Vergütung für Leistungserbringer und Krankenhäuser festgelegt.
  • Die ePA wird ab 2021 in mehreren Stufen ausgerollt. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich dann ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.
  • Die Patientensouveränität in der ePA bezüglich Nutzung sowie Datenspeicherung, -zugriff und -löschung wird ausgebaut. So sollen Versicherte ab 2022 die Möglichkeit bekommen, über ihr mobiles Endgerät für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. 
  • Ab 2022 können Versicherte bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.
  • Ab 2023 wird zudem die Möglichkeit geschaffen, in der ePA abgelegte Daten im Rahmen einer Datenspende freiwillig der Forschung zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll über die TI von Leistungserbringern elektronisch an Kassen übermittelt werden und ab 2023 auch in der ePA verfügbar sein. 

Versicherte haben Anspruch auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans und eines Notfalldatensatzes. Entsprechend werden die Zugriffsmöglichkeiten geregelt und die Inhalte fortgeschrieben.