Das Terminservice- und Versorgungsgesetz ist seit Mai 2019 in Kraft. Es schafft die Grundlagen für die Bereitstellung von elektronischer Patientenakte und elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
In Kraft
Mehr Sprechstunden, neue Vermittlungsangebote: Das Terminservice- und Versorgungsgesetz ist die Basis dafür, dass Patientinnen und Patienten schneller an Arzttermine kommen. Um Prozesse schneller, besser und digitaler zu machen, wird dafür nicht nur die Vergütung der Ärzte erhöht. Auch die Krankenkassen werden zur Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 2021 verpflichtet.
Beratungsfolge
Referentenentwurf: 24. Juli 2018
Fachanhörung: 22. August 2018
Verabschiedung Kabinettsentwurf: 26. September 2018
1. Durchgang Bundesrat: 23. November 2018
1. Lesung Bundestag: 13. Dezember 2018
Anhörung im Bundestag: 16. Januar und 13. Februar 2019
2./3. Lesung im Bundestag: 14. März 2019
2. Durchgang Bundestag: 12. April 2019
Inkrafttreten: 11. Mai 2019
Wichtige Bestandteile des TSVG
Die Terminservicestellen werden ausgebaut: Sie sollen zentrale Anlaufstellen für Patientinnen und Patienten werden, 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche erreichbar und auch für Akutfälle zuständig sein.
Parallel dazu werden die Mindestsprechstundenzeiten von 20 auf 25 Stunden ausgeweitet und offene Sprechstunden ergänzt.
In unterversorgten Gebieten soll es Sicherstellungszuschläge geben, während die Einrichtung von KV-Eigeneinrichtungen und Strukturfonds verpflichtend wird.
Kodierrichtlinien werden verbindlich eingeführt.
Ab 2021 müssen Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sollen ab 2021 nur noch digital von behandelnden Ärztinnen und Ärzten an die Krankenkassen übermittelt werden.
Krankenkassen können digitale Anwendungen in den strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (DMP) nutzen.
Ein wichtiger politischer Bestandteil des Gesetzes ist zudem die Übernahme von 51 Prozent der Gesellschafteranteile bei der gematik durch das Bundesgesundheitsministerium. Das Ministerium kann somit künftig Mehrheitsentscheidungen ohne die anderen Anteilseigner treffen. Bislang waren die Spitzenverbände der Krankenkassen, Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Krankenhäuser Träger der gematik.
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