Durch die TI werden Leistungserbringer eng miteinander vernetzt, sodass die richtigen Informationen zur richtigen Zeit am richtigen Ort zur Verfügung stehen. Dabei ist jederzeit nachvollziehbar, woher welche Informationen stammen und wer auf diese zugreifen darf. Die TI dient der indikationsgerechten Behandlung von Patientinnen und Patienten und stellt damit das Kernelement der Digitalisierung im Gesundheitswesen dar.
Auf der einen Seite werden intersektorale Grenzen beklagt, auf der anderen Seite werden Bedenken hinsichtlich der TI angemeldet. Das passt doch nicht zusammen. Wie soll ich denn ohne TI-Anbindung elektronisch mit dem Krankenhaus kommunizieren? Die TI ist doch die Voraussetzung dafür!
Zugang zur TI – und damit auf die darin enthaltenen Daten – haben nur diejenigen Personen, die beruflich dazu berechtigt sind. Neben Ärztinnen und Ärzten sind dies Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, medizinische Fachangestellte sowie Beschäftigte in der Gesundheits- und Krankenpflege. Sie müssen sich über eine Smartcard (eHBA oder SMC-B) ausweisen.
Die Grundlage für den Austausch medizinischer Daten über die Telematikinfrastruktur bietet das Internet – allerdings in einer extrem abgesicherten Form. Der erforderliche Datenschutz und die Datensicherheit werden dabei durch mehrere Faktoren gewährleistet.
Wenn in der Praxis die eGK eines Patienten nicht eingelesen werden kann, weil sie vergessen wurde oder defekt ist, erfolgt der Versicherungsnachweis über eine Ersatzbescheinigung. Praxen können dafür auf freiwilliger Basis schon jetzt die elektronische Ersatzbescheinigung verwenden, ab Juli 2025 wird sie dann verpflichtend.
Dabei scannt der Patient in der Praxis mit seiner Krankenkassen-App einen QR-Code, der die KIM-Adresse der Praxis enthält. Über die App übermittelt er die Anfrage mit der Information an seine Krankenkasse. Dort wird bei Eingang der Nachricht automatisch die eEB generiert und der Praxis per KIM gesendet. Praxen können den Versicherungsnachweis aus dem KIM-Postfach in die Praxissoftware übertragen, die Daten mit den bereits vorliegenden Angaben abgleichen und bei Bedarf korrigieren.
Falls der Patient kein Smartphone oder keine Krankenkassen-App hat, ist es möglich, dass die Praxis im Auftrag des Versicherten über die Praxissoftware eine elektronische Ersatzbescheinigung anfordert. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Praxis, die die Zustimmung des Patienten zur Datenverarbeitung erfordert. Diese sollte in der Praxissoftware dokumentiert werden. Die Abfrage der Versichertendaten sowie der Versand der Bescheinigung von der Krankenkasse zurück an die Praxis erfolgt jeweils über KIM.
Für den Nachweis des Versichertenstatus ist auch weiterhin das Nachreichen der elektronischen Gesundheitskarte oder das papierbasierte Ersatzverfahren möglich.
Im Gegensatzung zur Verwendung der eGK wird über den Versicherungsnachweis per eEB keine Zugriffsberechtigung auf die ePA – und damit auch nicht auf die eML (elektronische Mediaktionsliste) in der ePA – hergestellt. Davon unbenommen ist eine bereits bestehende Zugriffsberechtigung auf die ePA. Informationen aus dem aktuellen Behandlungskontext, die bei Nutzung der eEB nicht in die ePA übertragen werden können, sind beim nächster Gelegenheit mit Zugriff auf die ePA entsprechend nachträglich hochzuladen.
Für die meisten TI-Anwendungen wie eRezept, eAU, eArztbrief, NFDM und eMP ist ein eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) erforderlich. Der eHB kann über die Landesärzte- beziehungsweise Psychotherapeutenkammern beantragt werden. Für die Anwendungen der TI ist ein eHBA der 2. Generation empfohlen.
Um Praxen bei der Wahl der bestmöglichen Lösung für ihre Anbindung an die Telematikinfrastruktur zu unterstützen, bieten einige Unternehmen den TI-Anschluss als Service an. Statt des Kaufs eines Konnektors und der zugehörigen Komponenten gegen eine Einmalzahlung wird der Praxis der TI-Anschluss für eine Nutzungsgebühr überlassen. Dabei handelt es sich um einen monatlichen Festbetrag für eine vereinbarte Vertragslaufzeit.
Das Angebot TI as a Service gewährleistet eine dauerhafte Aktualität des TI-Anschlusses in der Praxis. Es umfasst die benötigte aktuelle Technologie, die Firmware-Updates, die erforderlichen Zertifikate sowie die Lizenzen und Module für die gesetzlich verpflichtenden Anwendungen der TI.
Der Konnektor als Hardwarebox in der Praxis war die erste Möglichkeit zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Er kann voraussichtlich noch bis 2030 verwendet werden. Übergangsweise werden Hardware-Konnektoren im Rechenzentrumsbetrieb verwendet. Neue Lösungen wie das TI-Gateway mit Verwendung von Highspeed-Konnektoren sind aktuell bereits verfügbar und die zukunftsfähige Umsetzung des TI-Anschlusses. Der TI as a Service-Anbieter wählt die für die Praxis am besten geeignete Anbindungs-Variante aus, sorgt für die Einrichtung, den Support und die Überwachung des TI-Anschlusses.
Vorteile für die Praxis:
Im Hinblick auf ablaufende Sicherheitszertifikate in den Konnektoren und den daraus entstehenden Handlungsbedarf für Praxen kann ein Umstieg auf ein TI as a Service-Modell sinnvoll sein. So kann der TI-Service-Anbieter prüfen, ob eine Zertifikatsverlängerung möglich oder ein Konnektortausch erforderlich ist und direkt die erforderlichen Schritte einleiten, damit der TI-Anschluss in der Praxis durchgängig gewährleistet und zukünftig immer auf aktuellem Stand ist.
In Zusammenarbeit mit ihrem Tochterunternehmen I-Motion bietet medatixx TI as a Service für ihre Kundinnen und Kunden an. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der TI as a Service-Seite der I-Motion.
Die Finanzierung der Telematikinfrastruktur wurde zum 1. Juli 2023 von Einmalpauschalen bei der Anschaffung von TI-Komponenten auf monatliche Pauschalen umgestellt. Die Beträge setzen sich bei den Monatspauschalen aus den anteiligen Investitionskosten und der Summe der laufenden Betriebskosten zusammen. Die Höhe der Pauschale richtet sich unter anderem nach der Anzahl der Vertragsärztinnen und -ärzte beziehungsweise Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten in der Praxis.
Für alle Pauschalbeträge gilt: Sie werden in voller Höhe ausgezahlt, wenn die Praxis nachweislich in der Lage ist, alle in der Finanzierungsvereinbarung genannten TI-Anwendungen in der jeweils aktuellen Version zu nutzen und mit den jeweils verfügbaren Komponenten und Diensten in der aktuellen Version ausgestattet ist. Bei Fehlen einer TI-Anwendung wird die Pauschale um 50% reduziert. Bei Fehlen von mehr als einer TI-Anwendung wird keine Pauschale ausgezahlt. Ausnahmen der Regelungen für einzelne patientenferne Facharztgruppen, oder zum Beispiel Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen noch Arzneimittel verordnen, können von den KVen vorgesehen werden.
Gemäß der Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums sind folgende Anwendungen in der jeweils aktuellen Version Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale:
Außerdem ist die Ausstattung mit folgenden Komponenten und Diensten gemäß der Verordnung des BMG Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale:
Die Auszahlung der TI-Pauschalen erfolgt über die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).
Eine ausführliche und aktuelle Darstellung der einzelnen TI-Pauschalen mit den konkreten Beträgen ist auf der KBV-Seite TI-Finanzierung veröffentlicht.
Gemeinsam mit dem Tochterunternehmen I-Motion bietet medatixx TI as a Service – das Rundum-sorglos-Paket für den TI-Anschluss, das dauerhafte Aktualität gewährleistet. TI as a Service beinhaltet sämtliche gesetzlich verpflichtenden TI-Anwendungen. Praxen erhalten eine KV-Förderung und profitieren von hoher Software-Ergonomie, reibungslosen Abläufen dank abgestimmter Komponenten sowie einem einzigen Ansprechpartner, insbesondere im Supportfall.
Mehr dazu unter ti.medatixx.de.